Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.02.2009 - 9 K 12/06 = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz) (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 9 K 12/06 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.02.2009 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz) | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Geltendmachung der Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten im Bodenordnungsverfahren ist nach Erlass der Schlussfeststellung ausgeschlossen. |
2. | Eine öffentliche Bekanntmachung wird gegenüber einem Beteiligten wirksam unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war, ob noch eine Bestellung eines Betreuers bestand oder zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge an Eigentum an den betroffenen Grundstücken eingetreten ist. |
3. | § 134 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz trägt Sorge dafür, dass die Rechte geschäftsunfähiger Personen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Auch Betreuer und Erben müssen Erklärungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Beseitigung des Hindernisses nachholen. |
Aus den Gründen
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Schlussfeststellung ist weder nichtig noch unwirksam.
Die Schlussfeststellung vom 30.03.2004 ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge an drei Stellen im Gebiet der Gemeinde O.A. in der Zeit vom 12.05. bis 18.06.2004 öffentlich bekannt gemacht worden, indem der Bescheid des Beklagten ausgehängt worden war. Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch gegenüber F. M. wirksam geworden unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt sie geschäftsfähig war, ob noch eine Bestellung eines Betreuers bestand oder zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge in dem Eigentum an den betroffenen Grundstücken eingetreten ist. Die öffentliche Bekanntmachung nämlich wird jedenfalls bei Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren auch gegenüber solchen Personen wirksam, die von der öffentlichen Verlautbarung des Verwaltungsaktes keine Kenntnis nehmen konnten, etwa weil sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 12 VwVfG handlungsunfähig waren. Das Flurbereinigungsgesetz lässt die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse, die in einem Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren ergehen, deswegen zu, weil es ohne langwierige Ermittlungen in der Regel nicht möglich ist, alle Beteiligten festzustellen. Dass dabei die Rechte geschäftsunfähiger Personen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, dafür hat der Gesetzgeber in § 134 Abs. 2 FlurbG Sorge getragen. Demnach muss die Flurbereinigungsbehörde bei unverschuldeter Versäumung einer Frist nachträglich Erklärungen zulassen, wenn diese unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden (BVerwG, U. v. 07.05.1965 - IV C 24.65 = BVerwGE 21, 91 = NJW 1965, 1546 = RdL 1965, 245; vgl. grundsätzlich U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 7. Aufl. 2008 § 41 Rn. 137).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Schlussfeststellung ist nicht unverzüglich erfolgt. Am 30.03.2004 erließ der Beklagte die Schlussfeststellung. Sie wurde in der Zeit vom 12.05. bis 18.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger war nach eigenem Vortrag seit dem 27.07.2004 Alleinerbe und Rechtsnachfolger. Er hat aber erst am 03.05.2006 zu Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage erhoben. Er hatte sich auch nicht zuvor an die Behörden gewandt. Bei Prüfung der Frage, welche Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen waren, muss zwar die Zeit berücksichtigt werden, die notwendig ist, damit der Kläger sich über die Verhältnisse unterrichten konnte (vgl. BVerwG, U. v. 12.07.1960 - 1 C 249.58 - <= RzF - 2 - zu § 110 FlurbG>). Für die Beurteilung der "Sittenwidrigkeit" bzw. der behaupteten Nichtigkeit des Bodenordnungsplans und der Ausführungsanordnung sind aber nicht nahezu zwei Jahre notwendig. Dies wird auch daraus deutlich, dass der Kläger im Jahre 2001 auf Grund der seinerzeit bestehenden Generalvollmacht der F. M. den Beigeladenen einen Teil des seinerzeitigen Flurstücks 102/5, das aus dem Bodenordnungsverfahren hervorgegangen war, veräußerte und somit mit den Verhältnissen bekannt war.
Damit ist die Schlussfeststellung gegenüber F. M. bzw. ihrem Rechtsnachfolger gegenüber bestandskräftig geworden.
2. Mit der Schlussfeststellung ist die Geltendmachung der Nichtigkeit des Bodenordnungsplans ausgeschlossen.
Die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensabschnitte, in die das Flurbereinigungsverfahren gegliedert ist. Diese Verfahrensstufung hat zur Folge, dass die in den einzelnen Verfahrensabschnitten ergangenen Regelungen einer selbständigen Anfechtbarkeit unterliegen und Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensabschnitt gegen eine konkrete Regelung hätten vorgebracht werden müssen, in einem späteren Stadium regelmäßig unbeachtlich sind, sofern nicht eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1975 - 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <178>). Die Schlussfeststellung hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, (u.a.) zur Voraussetzung, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die "im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen". Vorher geltend zu machen und nach Bestandskraft der Schlussfeststellung regelmäßig ausgeschlossen sind somit solche Ansprüche, die unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst geltend zu machen sind (BVerwG, B. v. 12.06.2007 - 9 B 28/07, 9 B 28/07 (10 B 28/07) - RdL 2007, 245). Die unanfechtbare Schlussfeststellung steht somit der Zulässigkeit von Klagen gegen den Bodenordnungsplan entgegen. Die Unanfechtbarkeit einer Schlussfeststellung schließt jede Möglichkeit des Eingriffs in den Bodenordungsplan aus. Diese Ausschlusswirkung verhindert, dass die Regelungen des Bodenordungsplans noch verändert werden könnten (VGH München, U. v. 23.06.2005 - 13 A 03.948 - zit. nach juris).
Diese Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung lässt auch einen Eingriff des Flurbereinigungsgerichts in die Regelungen des Bodenordnungsplanes im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht zu. Dies folgt aus der Regelung in § 149 Abs. 2 FlurbG. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden den Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse, durch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung aus der Welt schaffen zu können. Ist die Schlussfeststellung unanfechtbar geworden und ist innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 141 Abs. 1 FlurbG) kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind. Dieser Vertrauensschutz der Beteiligten gebietet die entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 FlurbG auf Feststellungsklagen gemäß § 43 VwGO. Auch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann deshalb nicht zum Erfolg führen, wenn sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlussfeststellung erhoben wurde (vgl. VGH München, U. v. 26.05.1994 -13 A 92.746 = RdL 1994, 240 = AgrarR 1995, 224 <= RzF - 118 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG>). Dies gilt auch dann, wenn - was aus den nachfolgenden Gründen allerdings zu verneinen ist - zeitliche Rücksichten bei Rechtsbehelfen gegen den Bodenordnungsplan oder die Ausführungsanordnung hätten genommen werden müssen: Auch sie können in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle spielen, als der Anspruch auf Nachsichtgewährung nur bis zur Schlussfeststellung geltend gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 21.03.1978 - 5 C 57.76 = RdL 1979, 38 <= RzF - 5 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG>).
3. Nach alledem kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte, die im Laufe des Bodenordnungsverfahrens erlassen worden sind, nicht an. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gründe für die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bodenordnungsplans und der Ausführungsanordnung im Sinne des § 44 VwVfG sind nicht ersichtlich.
a) Der Bodenordnungsplan, der das Ergebnis der Wertermittlung und den Bodenordnungsplan im engeren Sinne enthält, wurde im Termin am 28.08.1997 bekannt gegeben. Mit Bescheid vom 27.11.1997 wurde die Ausführungsanordnung erlassen und F. M. durch Einschreiben/Rückschein am 29.11.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.01.1998 wurde F. M. mitgeteilt, die Ausführungsanordnung sei seit dem 21.01.1998 bestandskräftig. Jedenfalls in dem Zeitraum vom 16.05.2001 bis 05.02.2002, in dem der Kläger Generalvollmacht von F. M. hatte, bestand für ihn Gelegenheit, die Bedenken gegen die genannten Verwaltungsakte unverzüglich geltend zu machen. Das etwaige Hindernis einer Geschäftsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur Betreuung eigener Vermögensangelegenheiten seitens F. M. war im übrigen schon durch die Bestellung des Betreuers Dipl. Sozialpädagoge (FH) K. seit dem 27.04.2001 beseitigt. Er war zur Vermögensbetreuung und zur Vertretung vor Behörden bestellt. Indem er mit Schreiben vom 23.05.2001 die Auszahlung der Abfindung in Geld bei dem Beklagten begehrte, hat er zu erkennen gegeben, dass er um das Bodenordungsverfahren wusste und davon ausging, dass diese Handlungsweise dem Wohl von F. M. entsprach (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB). Hat er dies - wie er nunmehr erklärt - ohne Kenntnis der Einzelheiten des Verfahrens getan, lässt dies jedenfalls nicht das Verschulden entfallen, das eine "unverzügliche" Geltendmachung der Einwendungen entgegensteht.
b) Nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 - NVwZ 1998, 1061; B. v. 11.05.2000 -11 B 26/00 - NVwZ 2000,1039).
Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen nach § 64 LwAnpG hinsichtlich der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke vorlagen. Der Kläger dürfte zutreffend der Auffassung sein, dass auf dem Flurstück 102/1 kein getrenntes Gebäudeeigentum der Beigeladenen mehr bestand, weil die Beigeladenen das Grundstück erworben hatten. Selbständiges Eigentum am Gebäude ist aber Voraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 08.04.1997 - C 8 S 1/96 - <= RzF - 4 - zu § 64 LwAnpG>). Ob auf dem Flurstück 102/2 ein Zusammenführungsfall vorlag, erscheint fraglich. Ziel des Verfahrens war in erster Linie offenbar die Lösung der durch die Insellage des Flurstücks 102/2 entstandenden Erschließungsproblematik.
Die Beigeladenen hatten in ihrem Zusammenführungsantrag vom 20.01.1993 aber auch darauf verwiesen, dass ihnen ein Nutzungsrecht an den Flächen zwischen der Dorfstraße und dem Flurstück 102/1 und einem Streifen hinter diesem Flurstück zugewiesen worden sei und sie auf diesen Flächen durch Herstellung einer Zufahrt und Anpflanzungen Investitionen getätigt hätten. Der Beklagte ist ausweislich eines Schreibens an F. M. vom 11.02.2003 davon ausgegangen, dass gem. Art. 231 § 5 EGBGB an diesen Anlagen getrenntes Eigentum entstanden war, das die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens rechtfertigte. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich, was auch daraus deutlich wird, dass der Kläger erst 2006 diesen Punkt rügt, zuvor aber in Kenntnis der Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens Teile des entstandenen Flurstücks 102/5 an die Beigeladenen veräußert hat.
Die Bestimmung des Umfangs des Bodenordnungsgebiets liegt im Ermessen der Bodenordnungsbehörde. Sie ist grundsätzlich durch das Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft ist. Allerdings spricht einiges dafür, dass eine sachgerechte Lösung, die der Beklagte anstrebte, jedenfalls diejenigen Flurstücke hätte einbeziehen sollen, die zwischen der Straße und den angrenzenden Grundstücken liegen, möglicherweise auch das Flurstück 104. Ein in dieser Richtung etwaig vorliegender Ermessensfehler würde jedoch keine offensichtliche und schwerwiegende Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses bedeuten.
Zweifelhaft ist weiterhin, ob F. M. offenbar ohne ausdrückliche Erklärung ihres Einverständnisses entgegen § 58 Abs. 2 LwAnpG statt in Land in Geld abgefunden werden durfte (dagegen BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 11 C 5/97 - BVerwGE 108, 202 = RdL 1999, 93 = AgrarR 1999, 253 <= RzF - 1 - zu § 45 LwAnpG>). Diese Frage war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bodenordnungsbeschlusses noch nicht höchstrichterlich geklärt; der Senat hatte zunächst eine abweichende Position eingenommen (vgl. OVG Greifswald, U. v. 04.07.1996 - 9 K 5/94 - AgrarR 1997, 59 = RdL 1997, 298). Von daher kann von einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler nicht gesprochen werden (vgl. BVerwG B. v. 11.05.2000 - a.a.O.), zumal dieser Gesichtspunkt weder von F. M. noch von ihrem Betreuer und nunmehr dem Kläger geltend gemacht worden ist.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Ergebnis des Bodenordnungsverfahrens habe dazu geführt, dass das Flurstück 104 über das Flurstück 102/2 nicht mehr erschlossen werde und daher eine wesentliche Wertminderung erfahren habe, so kann offen bleiben, ob hierin die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gesehen werden muss. Die Beigeladenen haben in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme zu der Klage wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass das Flurstück 104 seit jeher über das Flurstück 53 erschlossen wird. Dies räumte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.02.2009 auch ein, wenn er auch in Hinblick auf die von ihm angestrebte Erschließung über das Flurstück 102 diesen Gesichtspunkt für rechtlich unerheblich hält. Dies wird auch aus dem Foto Bl. 12 der Gerichtsakte deutlich.
Aus diesem Grunde sind die Überlegungen des Klägers zu dem behaupteten Wertverlust des Flurstückes 104 nicht nachvollziehbar. Auf die von dem Kläger behauptete Wertsteigerung des Grundstücks des Klägers (Flurstücks 102/1) kommt es bei der Frage einer wertgleichen Abfindung nicht an.
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 16.02.2009, bei Gericht eingegangen am 18.02.2009 kann nicht mehr berücksichtigt werden, da das Urteil durch Verkündung am 11.02.2009 wirksam geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 03.01.1989 - 9 B 103/88 - NVwZ 1989, 750).