RzF - 16 - zu § 147 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 11.06.1986 - 7 S 944/86

Aktenzeichen 7 S 944/86 Entscheidung Urteil Datum 11.06.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Höhe der Widerspruchsgebühr muß unter den Gebühren liegen, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben Streitgegenstand bei Unterliegen vom Kläger erhoben werden könnten.

Aus den Gründen

Für die Höhe der Gebühr darf daher nur der Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens maßgebend sein. Die Bestimmung dieses Streitgegenstandes wird sich nach den auch vom Flurbereinigungsgericht angewandten Grundsätzen zu richten haben. Der Umstand, daß das Widerspruchsverfahren kein gerichtliches Verfahren ist, sondern in wesentlichem Umfang auch den Interessen der Flurbereinigungsverwaltung selbst dient, muß dann aber dazu führen, daß die Widerspruchsgebühr in ihrer festzusetzenden Höhe ganz erheblich unter den Gebühren liegt, die in einem gerichtlichen Verfahren mit gleichem Streitgegenstand im Fall des Unterliegens vom Kläger erhoben werden könnten.

Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 800,-- DM verstößt gegen diese Rechtsgrundsätze. Mit dieser Festsetzung hat das Landesamt von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war die beantragte Umteilung eines Flurstücks im Wert von 34,57 WE, das sind kapitalisiert 29 348,50 DM. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht das einem Streitwert von 5 876,-- DM, nämlich einem Fünftel des Grundstückswertes. Wären die Kläger mit diesem Streitgegenstand im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht unterlegen, so wären ihnen im Fall der Gebührenfestsetzung 384,-- DM an Gerichtsgebühren berechnet worden. Die Widerspruchsgebühr durfte also im vorliegenden Fall ermessensgerecht kaum höher als auf 200,-- DM festgesetzt werden.