Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 05.02.2019 - 13 S 19.15 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 S 19.15 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 05.02.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine unzutreffende Rechtsauffassung oder ein Verfahrensfehler stellen keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt. (Rn 10) (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
8 Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter - bzw. vorliegend das Mitglied des Spruchausschusses - werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon "der böse Schein" der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 34/41; vgl. Mayr in Linke/Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 10).