Flurbereinigungsgericht Greifswald, Bescheid vom 17.11.2009 - 9 K 32/08 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 9 K 32/08 Entscheidung Bescheid Datum 17.11.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vollzieht der Nachtrag nur eine außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung nach, wirkt er den Teilnehmern gegenüber nur deklaratorisch und hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der angefochten werden könnte.

Aus den Gründen

Ein Flurbereinigungsplan kann durch die Flurbereinigungsbehörde geändert werden (§ 60, § 64 FlurbG). Änderungen werden in einem Nachtrag festgehalten. Sie können dann angefochten werden, wenn sie im behördlichen Verfahren erfolgen und nicht bestandskräftig sind, etwa, wenn eine planändernde Entscheidung in der Form eines Nachtrages zum Flurbereinigungsplan erfolgt. Vollzieht der Nachtrag nur eine außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung nach, wirkt er den Teilnehmern gegenüber nur deklaratorisch und hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der angefochten werden könnte. Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet. Die Änderung kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie deswegen rechtswidrig ist, weil die angenommene Änderung – so – nicht eingetreten ist und der Kläger, falls dies der Fall ist, in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrages ergeben sich hier unmittelbar aus den mitgeteilten Änderungen in der Eigentumslage der genannten Flurstücke (vgl. BVerwG, B. v. 29.03.2007 – 10 B 51.06 – RdL 2007, 219 <= RzF - 22 - zu § 144 FlurbG>. Damit scheidet eine erneute inhaltliche Überprüfung des Flurordnungsplans vom 29.03.2000 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 08.11.2001 anlässlich der Änderungsmitteilung Nr. 7 aus. Die mit dem Widerspruch und der Klage geltend gemachten Einwendungen beziehen sich allein auf die Regelungsgegenstände dieser Verwaltungsakte.