Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.07.1999 - 13 A 97.1903
Aktenzeichen | 13 A 97.1903 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.07.1999 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften macht die Zustellung zwar nicht unwirksam, jedoch werden die in § 9 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - genannten Notfristen nicht in Lauf gesetzt. |
Aus den Gründen
Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - war der Widerspruchbescheid vom 12. März 1997 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - des Bundes zuzustellen. Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten gemäß § 3 Abs. 3 VwZG die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Über die Zustellung ist vom Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die unter anderem die Bemerkung enthalten muss, wie die Mitteilung über die vorzunehmende Niederlegung beim Postamt in der für den Empfänger bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wurde (§§ 195 Abs. 2, 191 Nr. 4, 182 ZPO).
Nach den Angaben des Postbediensteten in der Urkunde vom 10. April 1997 wurde die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung an der Haustür des klägerischen Anwesens befestigt. Diese Angabe war unzutreffend, da der Postbedienstete den Benachrichtigungsschein tatsächlich am Eingangstor zwischen Schloss und Türrahmen eingesteckt hatte (vgl. Schreiben der Deutschen Post AG vom 30. Oktober 1997 im VGH-Akt 13 A 97.1915 Bl. 28). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides wurde damit nicht so vorgenommen, wie sie beurkundet wurde. Der darin liegende Verstoß der Vorschriften über die Zustellung machte jedoch die Zustellung nicht unwirksam, sondern hatte lediglich zur Folge, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO als eine der in § 9 Abs. 2 VwZG (§ 187 Satz 2 ZPO) bezeichneten Notfristen nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. GmSOGB vom 09.11.1976 BVerwGE 51, 378). Die von den Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 23. Juni 1997 erhobene Klage ist deshalb rechtzeitig bei Gericht eingegangen.