Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 M 17.2487 = BayVBl 2018, S. 717= LSK 2018, S. 2993 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 13 M 17.2487 Entscheidung Beschluss Datum 26.02.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = BayVBl 2018, S. 717 = LSK 2018, S. 2993  Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aufwendungen im Flurbereinigungsverfahren für die Herstellung von Beschwerdeplänen, das Aufdecken von Mustergründen und die Absteckung der Einlageflurstücke sind im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Kosten der beklagten Teilnehmergemeinschaft anzuerkennen. Die Beschwerde- oder Widerspruchspläne sind bereits Teil der dem Gericht nach § 99 Abs. 1 VwGO vorzulegenden Behörden- und Widerspruchsakten. Nur sofern auf Anordnung des Gerichts besondere Pläne erstellt werden, kann hierüber mit dem Gericht abgerechnet werden. Gleiches gilt für auf Veranlassung des Gerichts durch den Beklagten bereitgestellte Arbeitskräfte.

Aus den Gründen

10    Allerdings gehören die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO. Aufwendungen im Flurbereinigungsverfahren für die Herstellung von Beschwerdeplänen, das Aufdecken von Mustergründen und die Absteckung der Einlageflurstücke sind im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Kosten der beklagten Teilnehmergemeinschaft anzuerkennen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.1973 - 206 VII 68 - RdL 1974, 83/84). Die Beschwerde- oder Widerspruchspläne sind bereits Teil der dem Gericht nach § 99 Abs. 1 VwGO vorzulegenden Behörden- und Widerspruchsakten. Nur sofern auf Anordnung des Gerichts besondere Pläne erstellt werden, kann hierüber mit dem Gericht abgerechnet werden (BayVGH, B.v. 16.8.1973 - 206 VII 68 - RdL 1974, 83/84 unter Hinweis auf B.v. 18.2.1972 - 267 VII A 67). Gleiches gilt für auf Veranlassung des Gerichts durch den Beklagten bereitgestellte Arbeitskräfte (BayVGH, B.v. 16.8.1973 a.a.O.). Insoweit erfolgen die Aufwendungen der Beklagten im Rahmen der dem Flurbereinigungsgericht nach § 14 VwGO zu leistenden Amtshilfe (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 135 Rn. 2) und stellen damit keine notwendigen Aufwendungen der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO dar.