Der den Besitzstand des Klägers regelnde Flurbereinigungsplan ist aber auch nicht insoweit zu beanstanden, als in ihm keine Regelung über eine dem Kläger zu gewährende Entschädigung enthalten ist, denn sich aus
§ 51 FlurbG ergebende Entschädigungsansprüche stehen dem Kläger nicht mehr zu. Sie sind bereits vor der Vorlage des Flurbereinigungsplanes in rechtlich nicht zu beanstandener Weise von dem Beklagten festgesetzt und von der Beigeladenen reguliert worden. Über die Höhe des Entschädigungsbetrages haben sich die Parteien in der Verhandlung am 19. Sept. 1973 dahin geeinigt, daß dem Kläger "für Neuanlage von 1,5 Morgen Korbweidenkultur, Teuerungszuschlag, Nutzungsentschädigung, Minderzuteilung an Fläche" ein Betrag von 6 000, -- DM gezahlt werden sollte. Diese einvernehmliche Regelung stellt sich rechtlich als Vergleich dar. Es sollte dadurch der Streit über ein Rechtsverhältnis, über den Entschädigungsanspruch des Klägers, im Wege beiderseitigen Nachgebens beseitigt werden. Daß auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Verwaltungsstreitverfahren durch Vergleich beseitigt werden können, ist anerkannten Rechts. Vereinbarungen dieser Art können allerdings nur dann getroffen werden, wenn beiden Vertragschließenden ein Verfügungsrecht über den Streitgegenstand zusteht (
vgl. BVerwG in
BVerwGE 5, 128). Im vorliegenden Fall war das Verfügungsrecht des Klägers ohne weiteres gegeben; aber auch das der Flurbereinigungsbehörde lag vor. Denn die Flurbereinigungsbehörde hat den sich für den Teilnehmer aus
§ 51 FlurbG ergebenden Entschädigungsanspruch festzusetzen. Das ergibt sich daraus, daß über eine Entschädigung für vorübergehende Nachteile grundsätzlich durch entsprechende Festsetzungen im Flurbereinigungsplan zu befinden ist. Der Flurbereinigungsplan wird jedoch von der Flurbereinigungsbehörde erstellt und den Beteiligten vorgelegt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Flurbereinigungsbehörde gehindert wäre, über Entschädigungsforderungen einzelner Teilnehmer bereits vor der Vorlage des Flurbereinigungsplanes zu entscheiden. Wenn der Beklagte mit dem Kläger eine in sein Verfügungsrecht fallende vergleichsweise Regelung über die Entschädigungsansprüche traf, so wurde er damit nicht gleichzeitig auch Schuldner der Forderung des Klägers. Sachlich-rechtlicher Gegner eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung gemäß
§ 51 FlurbG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Teilnehmergemeinschaft (
vgl. BVerwG in
RdL 1965, 242).