Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 08.07.2020 - 9 K 472/18 OVG (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 9 K 472/18 OVG Entscheidung Urteil Datum 08.07.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bindung der Widerspruchsbehörde nach Zurückverweisung bezieht sich nur auf die Gründe für die Aufhebung, nicht aber auch auf alle anderen Ausführungen in der Entscheidung. (Redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zusammenführungsentscheidung muss sich am Ziel des Schutzes der Investitionen des Gebäudeeigentümers und dem Erreichen der Ziele des § 3 LwAnpG orientieren. Haben die Gebäude noch einen landwirtschaftlichen Nutzwert und werden sie von der Beigeladenen tatsächlich noch genutzt und sollen realistischerweise weiterhin genutzt werden (und können) spricht dies für eine Zusammenführung bei der Beigeladenen als ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn nicht auf Seiten des Klägers gewichtige Gründe dafür sprechen, die Zusammenführung zu seinen Gunsten vorzunehmen. (Redaktioneller Leitsatz)

Aus den Gründen

Die Abfindungsgestaltung in der Fassung des 4. Nachtrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings meint der Beklagte unzutreffend, die Zusammenführungsentscheidung sei für den Kläger unanfechtbar. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des BVerwG (B. v. 26.10.2016 - 9 B 70.15 -, juris <= RzF - 27 - zu § 144 FlurbG>) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Bindung der Widerspruchsbehörde nach Zurückverweisung nur auf die Gründe für die Aufhebung bezieht, nicht aber auch auf alle anderen Ausführungen in der Entscheidung. So ist auch die Billigung der Zusammenführung und Abfindung zugunsten der Beigeladenen im Senatsurteil im Verfahren 9 K 1/12 für die Widerspruchsbehörde nicht bindend. Der Senat hat die Zusammenführung als einen Teil der Abfindungsentscheidung und deswegen im Rahmen der Aufhebung der Abfindungsgestaltung des Bodenordnungsplanes behandelt, die er insgesamt aufgehoben hat.


Die vom Beklagten vorgenommene Zusammenführungsentscheidung und Zuweisung des Abfindungsflurstücks 80 an die Beigeladene verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Zusammenführungsentscheidung muss sich am Ziel des Schutzes der Investitionen des Gebäudeeigentümers und dem Erreichen der Ziele des § 3 LwAnpG orientieren. Haben die Gebäude noch einen landwirtschaftlichen Nutzwert und werden sie von der Beigeladenen tatsächlich noch genutzt und sollen realistischerweise weiterhin genutzt werden (und können) spricht dies für eine Zusammenführung bei der Beigeladenen als ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn nicht auf Seiten des Klägers gewichtige Gründe dafür sprechen, die Zusammenführung zu seinen Gunsten vorzunehmen. Der sachkundig besetzte Senat hat bei seiner Augenscheinnahme der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Gebäude festgestellt, dass diese in einem baulichen Zustand sind, der es erlaubt, diese Gebäude ohne unangemessenen Aufwand in einen für die angestrebten landwirtschaftlichen Zwecke nutzbaren Zustand zu versetzen. Die Außenhüllen und die Dächer der Gebäude sind intakt. Das auf der Einlage des Klägers errichtete Stallgebäude verfügt über eine Dunglege und eine Jauchegrube. Beide sind in einem nutzbaren Zustand und für den Zweck der Haltung von Jungrindern im Stall notwendig. Das Stallinnere ist für die Haltung von Jungrindern ohne größeren Aufwand herrichtbar. Auch das an den Stall angrenzende Melkhaus ist in einem Zustand, der die Wiederaufnahme der Nutzung mit geringem baulichem Aufwand ermöglicht. Die Zusammenführung des Stallgebäudes in der Hand der Beigeladenen ist auch deswegen interessengerecht, um die Erschließung des Bergeraumes zu ermöglichen, der versetzt hinter dem Stallgebäude liegt, dass seinerseits direkt von der Straße angefahren werden kann.

Anmerkung


zu Leitsatz 1: Vgl. = RzF - 27 - zu § 144 FlurbG