Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 08.07.2020 - 9 K 472/18 OVG (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 9 K 472/18 OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.07.2020 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Bindung der Widerspruchsbehörde nach Zurückverweisung bezieht sich nur auf die Gründe für die Aufhebung, nicht aber auch auf alle anderen Ausführungen in der Entscheidung. (Redaktioneller Leitsatz) |
2. | Die Zusammenführungsentscheidung muss sich am Ziel des Schutzes der Investitionen des Gebäudeeigentümers und dem Erreichen der Ziele des § 3 LwAnpG orientieren. Haben die Gebäude noch einen landwirtschaftlichen Nutzwert und werden sie von der Beigeladenen tatsächlich noch genutzt und sollen realistischerweise weiterhin genutzt werden (und können) spricht dies für eine Zusammenführung bei der Beigeladenen als ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn nicht auf Seiten des Klägers gewichtige Gründe dafür sprechen, die Zusammenführung zu seinen Gunsten vorzunehmen. (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
Die Abfindungsgestaltung in der Fassung des 4. Nachtrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings meint der Beklagte unzutreffend, die Zusammenführungsentscheidung sei für den Kläger unanfechtbar. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des BVerwG (B. v. 26.10.2016 - 9 B 70.15 -, juris <= RzF - 27 - zu § 144 FlurbG>) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Bindung der Widerspruchsbehörde nach Zurückverweisung nur auf die Gründe für die Aufhebung bezieht, nicht aber auch auf alle anderen Ausführungen in der Entscheidung. So ist auch die Billigung der Zusammenführung und Abfindung zugunsten der Beigeladenen im Senatsurteil im Verfahren 9 K 1/12 für die Widerspruchsbehörde nicht bindend. Der Senat hat die Zusammenführung als einen Teil der Abfindungsentscheidung und deswegen im Rahmen der Aufhebung der Abfindungsgestaltung des Bodenordnungsplanes behandelt, die er insgesamt aufgehoben hat.
Anmerkung
zu Leitsatz 1: Vgl. = RzF - 27 - zu § 144 FlurbG