Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.02.1970 - 51 VII 69
Aktenzeichen | 51 VII 69 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.02.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Freistellung von Vorschußleistungen. |
Aus den Gründen
Fraglich ist, ob und inwieweit bei den Vorschußleistungen § 19 Abs. 3 FlurbG angewendet werden kann. Nach dieser Vorschrift können einzelne Teilnehmer zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten ausnahmsweise von der Aufbringung von B e i t r ä g e n ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreit werden (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayAGFlurbG). Ohne entsprechende Gegenleistung dürfen Beiträge nach herrschender Ansicht nicht verlangt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.1.1969 in "Recht der Landwirtschaft" - RdL - 1969 S. 299). Damit steht aber noch nicht fest, was für V o r s c h ü s s e gelten soll. Das Flurbereinigungsgericht in Lüneburg hat entschieden, daß eine Befreiung von der Vorschußpflicht nicht mit fehlenden Vorteilen aus der Flurbereinigung begründet werden könne (Urteil vom 15.7.1958 in RdL 1960 S. 79). Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat angeschlossen und es besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, hiervon abzuweichen; denn im Zeitpunkt der Vorschußanforderung steht in der Regel noch nicht fest, wie sich Ausbaumaßnahmen im Zuge der Flurbereinigung auf die Besitzstände nach der Neuverteilung auswirken werden. Nur wenn Teilnehmer o f f e n s i c h t l i c h überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werden, wäre eine Freistellung von Vorschußleistungen gerechtfertigt. Diese Voraussetzung trifft indes auf die Kläger nicht zu.
Anmerkung
So auch Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 10.12.1969 - VII 955.68 (RzF - 4 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG).