Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1988 - 5 C 69.84 = DÖV 1989 S. 318 (LS)= RdL 1989 S. 180

Aktenzeichen 5 C 69.84 Entscheidung Urteil Datum 23.06.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen DÖV 1989 S. 318 (LS) = RdL 1989 S. 180  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und aus § 44 Abs. 4 FlurbG ergibt sich nur, daß die Flurbereinigung insgesamt nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen und durchzuführen ist, nicht aber, daß der einzelne Teilnehmer gehalten ist, seinen Betrieb entsprechend neuzeitlichen Anforderungen zu führen und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer wertgleichen Abfindung zu schaffen.
2. Der Zuteilungsempfänger muß sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebensowenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muß die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest in dem bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen.

Aus den Gründen

Eine Verletzung des § 44 Abs. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG weist das angefochtene Urteil nicht auf. Wenn in § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bei der Neueinteilung der Feldmark der zersplitterte oder unwirtschaftlich geformte Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten ist, so ist damit vorprogrammiert, daß die für das Flurbereinigungsgebiet vorgesehene Gestaltungsform auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Abfindung des einzelnen Teilnehmers haben wird. Aus diesem Grunde ist gleichsam korrespondierend in § 44 Abs. 4 FlurbG für die Landabfindung des Teilnehmers vorgesehen, daß sie in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen - entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG - vereinbar ist. Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und dem mit "soweit" eingeleiteten Gestaltungsvorbehalt der zeitlichen und funktionalen Abhängigkeit des Einzelplans von der großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen in § 44 Abs. 4 FlurbG ergibt sich nur, daß die Flurbereinigung insgesamt nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen und durchzuführen ist, nicht aber, daß auch der einzelne Teilnehmer gehalten wäre, seinen Betrieb entsprechend neuzeitlichen Anforderungen zu führen und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer wertgleichen Abfindung zu schaffen. Denn die in beiden Vorschriften getroffenen Regelungen dienen letztlich dem in § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG niedergelegten Ziel, jeden Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge und unter Wahrung der aufgestellten Grundsätze für die Abfindungsgestaltung im übrigen mit Land von gleichem Wert abzufinden. Daß bei der Abfindungsgestaltung nicht auf die Person des Teilnehmers abzustellen ist, damit auch regelmäßig nicht auf die besonderen Verhältnisse und Interessen, die in der Person des Betriebsinhabers liegen, sondern auf den konkreten Betrieb, wobei Betriebsgröße, Betriebsstruktur und Betriebszweck einzubeziehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das schließt nicht aus, daß die Betriebsausstattung von den persönlichen Verhältnissen mitbestimmt wird bzw. davon abhängig sein kann. Gleichwohl kann die den Betrieb mitprägende Ausstattung nicht vom jeweiligen Betrieb losgelöst, lediglich als Attribut der individuellen Bewirtschaftungsform angesehen und den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers zugeordnet werden. Daraus ergibt sich, daß die Gestaltung der Feldmark nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten den Teilnehmer nicht nötigt, fortan neuzeitliche Bewirtschaftungsmethoden einzuführen und sich aufwendiger technischer Neuerungen zu bedienen. Eine dahin gehende Aussage ist dem von der Beklagten hierzu angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.1971 - BVerwG IV B 218.69 (RdL 1971, 134 = RzF - 31 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG) nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich gefordert, daß die Abfindungsgrundstücke unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich Form und Größe so gestaltet werden, daß nach dem Stande der Technik neuzeitliche Maschinen und Geräte zweckmäßig und wirtschaftlich eingesetzt werden können. Das besagt aber nicht, daß der Zuteilungsempfänger sich solcher neuzeitlicher Betriebsmittel bedienen müßte, um die Abfindungsflächen überhaupt bewirtschaften zu können. Vielmehr muß die zugewiesene Abfindung eine dahin gehende Bewirtschaftung erlauben, sie darf sie nicht erschweren, ungeachtet der Ausgleichspflichtigkeit nicht vermeidbarer Betriebserschwernisse. Das weiter angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1961 - BVerwG 1 C 154.60 (BBauBl. 1962, 290) stellt darauf ab, daß bei der Gestaltung der Abfindung die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten eines Anwesens zu berücksichtigen sind; diese Auffassung, die auch im hierzu angeführten Beschluß vom 15.09.1976 - BVerwG 5 B 56.74 (RdL 1977, 45) vertreten wird, kann jedoch nicht als Grundlage dafür dienen, bei der Klägerin eine solche technische Betriebsausstattung vorauszusetzen oder gar zu verlangen, die den Bewirtschaftungsanforderungen jeglicher Abfindungsgestaltung genügen würde. Der Zuteilungsempfänger muß sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebensowenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muß die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest in dem bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen. Denn § 44 Abs. 4 FlurbG schützt den Teilnehmer auch vor nachteiligen Einwirkungen auf die Produktionskraft seines Betriebes (BVerwG, Urteil vom 05.06.1961 - BVerwG 1 C 231.58 <RdL 1961, 240 [242]>). Die vorliegende Streitsache ist danach vergleichbar der Fallgestaltung, bei der eine Mehrung der Hanglagen bei der Abfindung nicht nur eine Erhöhung der Bewirtschaftungskosten nach sich zieht, sondern zugleich dazu führt, das der Teilnehmer andere als die bisher genutzten Maschinen einsetzen muß (BVerwG, Urteil vom 26.03.1962 - BVerwG 1 C 24.61 <RdL 1962, 217>).

Dabei ist unerheblich, welcher Hilfskräfte oder Hilfsmittel sich die Klägerin früher bedient hat und welche Betriebserleichterungen sie in Anspruch nehmen könnte. Ob die Klägerin einen in ihrem Raum tätigen Maschinenring in Anspruch nimmt, muß ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung überlassen bleiben, die auch nicht durch Gestaltungsvorgaben in der Abfindung beeinflußt werden darf. Die der Klägerin angesonnene Inanspruchnahme eines Maschinenrings als Form der ländlichen Selbsthilfe kann jedenfalls nicht als ein Gebot des öffentlichen Interesses angesehen werden, weil dieses in § 37 Abs. 2 FlurbG enthaltene Gebot sich nur an die Flurbereinigungsbehörde, nicht aber an den Teilnehmer richtet. Ebensowenig wie die in dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.1977 - BVerwG 5 B 1.76 (RdL 1978, 124 <125>) erwähnte, für die Zeit nach der Flurbereinigung geplante Änderung der individuellen Bearbeitungs- und Bewirtschaftungsweise eines Teilnehmers als ein für die Abfindungsgestaltung maßgeblicher Gesichtspunkt angesehen werden kann, kann auch die wegen ihrer Betriebsausstattung nicht "neuzeitliche" Bewirtschaftungsweise der Klägerin dafür herangezogen werden, um ihre Abfindung bei Einsatz fortschrittlicher Betriebsmittel als bewirtschaftungsfähig anzusehen und für gleichwertig zu halten. Der in diesem Zusammenhang mit angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.1982 - BVerwG 5 B 8.81 (RdL 1983,15) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.