Flurbereinigungsgericht Münster, Bescheid vom 13.01.2020 - 9a D 28/17.G (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 9a D 28/17.G | Entscheidung | Bescheid | Datum | 13.01.2020 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze
1. | Mit Abschluss eines Bodenordnungsverfahrens unterliegen allein zivilrechtliche Rechtspositionen keinem flurbereinigungsrechtlichen bzw. entsprechenden altrechtlichen Sonderregime mehr. (Redaktioneller Leitsatz) |
2. | Zur Aufhebung eines durch einen Rezess im Jahr 1931 hoheitlich begründeten Wegerechts ist die Flurbereinigungsbehörde daher nicht befugt. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 149 FlurbG.