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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 143 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2018 - BVerwG 9 B 26.17 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen BVerwG 9 B 26.17 Entscheidung Beschluss Datum 22.02.2018
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Vorlagepflicht von Akten beschränkt sich von vornherein auf solche, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein können. Unanfechtbar gewordene Teilentscheidungen können in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden, weshalb auch die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge nicht mehr entscheidungserheblich sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.