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von Anonymer Benutzer

RzF - 28 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Urteil vom 15.12.2016 - OVG 70 A 3.13 = juris (Lieferung 2018)

Aktenzeichen OVG 70 A 3.13 Entscheidung Urteil Datum 15.12.2016
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist der Kostenverteilungsmaßstab im Bodenordnungsplan bestandkräftig geworden, kann ein Teilnehmer keine andere Kostenverteilung mehr verlangen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.