Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 19.01.2017 - 9 a B 149/16.G (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 9 a B 149/16.G | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.01.2017 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Beseitigung von agrarstrukturellen Defiziten kann ein Ziel sein, das im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gem. § 86 FlurbG verfolgt werden kann. Ob jedoch ein solches Defizit vorliegt, ist durch die Flurbereinigungsbehörde hinreichend zu ermitteln (z.B durch entsprechende betriebswirtschaftliche Erhebungen der betroffenen Betriebe im Verfahrensgebiet). Hierbei kann eine agrarstrukturelle Vorplanung bzw. eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung eine wichtige Entscheidungshilfe sein. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.