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von Anonymer Benutzer

RzF - 55 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgerichtgericht Magdeburg, Urteil vom 23.03.2016 - 8 K 2/14 (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 8 K 2/14 Entscheidung Urteil Datum 23.03.2016
Gericht Flurbereinigungsgerichtgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze

1. Soweit ein Verwaltungsakt existent geworden ist und der Widerspruchsführer auf andere Weise sichere Kenntnis von dessen Ergehen erlangt hat, kann er hiergegen Widerspruch einlegen, selbst wenn die Widerspruchsfrist ihm gegenüber noch nicht zu laufen begonnen hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 56 LwAnpG.