Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 46 - zu § 65 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 24.06.2014 - 13 AS 14.717 (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 13 AS 14.717 Entscheidung Beschluss Datum 24.06.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2015

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Als Verwaltungsakt kann eine vorläufige Besitzeinweisung auch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen geändert werden. Auch wenn dabei an einzelnen Besitzzuweisungen Veränderungen vorgenommen werden, bezieht sich die vorläufige Besitzeinweisung nach wie vor auf das gesamte Verfahrensgebiet, und es erfolgt lediglich ein Austausch des Zuteilungsempfängers.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG.