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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 8 R 12/09 = NVwZ-RR 2010, 620-621 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 R 12/09 Entscheidung Beschluss Datum 23.03.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen NVwZ-RR 2010, 620-621 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -.
2. Erlangt der Betroffene auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen eines Flurbereinigungsbeschlusses und seines Betroffenseins hiervon, muss er sich so behandeln lassen, als sei der Beschluss wirksam öffentlich bekannt gemacht worden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.