Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 88 Nr. 6 FlurbG

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 116/07 = BGHZ 175, 35-47 (Leitsätze und Gründe)= RdL 2008, 101-104 (Leitsätze und Gründe)= MDR 2008, 443-445 (Leitsätze und Gründe)= NVwZ-RR 2008, 297-299 (Leitsätze und Gründe) (Lieferung 2009)

Aktenzeichen III ZR 116/07 Entscheidung Urteil Datum 13.12.2007
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen BGHZ 175, 35-47 (Leitsätze und Gründe) = RdL 2008, 101-104 (Leitsätze und Gründe) = MDR 2008, 443-445 (Leitsätze und Gründe) = NVwZ-RR 2008, 297-299 (Leitsätze und Gründe)  Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung eines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen.
2. Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird und eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte Position.
3. Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die einzelnen Grundstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke kann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht werden, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG.