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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 149 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.03.2005 - 13 A 03.1863

Aktenzeichen 13 A 03.1863 Entscheidung Urteil Datum 17.03.2005
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Wiederaufnahmeanträgen, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlussfeststellung gestellt werden, kommt eine die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens verzögernde Wirkung nicht zu.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 45 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.