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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 123 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.02.2003 - 13 A 02.1479 = = RdL 2003 S. 247; AUR 2004 S. 65

Aktenzeichen 13 A 02.1479 Entscheidung Urteil Datum 27.02.2003
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = = RdL 2003 S. 247; AUR 2004 S. 65  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Vorstandswahl einer Teilnehmergemeinschaft ist ungültig, wenn Bevollmächtigte von Teilnehmern mit abgestimmt haben, obwohl die Unterschrift der Vollmacht entgegen dem Verlangen der Flurbereinigungsbehörde nicht öffentlich oder amtlich beglaubigt war, und bei Einhaltung der Wahlvorschriften möglicherweise ein anderes Ergebnis zu Stande gekommen wäre.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 21 Abs. 3 FlurbG.