Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 27.10.2003 - 7 W 62/02 = Rpfleger 2004, 475
Aktenzeichen | 7 W 62/02 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 27.10.2003 |
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Gericht | Oberlandesgericht Rostock | Veröffentlichungen | = Rpfleger 2004, 475 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Seit Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 sind die Eintragungsgrundlagen für "Eigentum des Volkes" weggefallen. Entsprechende Einträge darf das Grundbuchamt nicht mehr vornehmen. Dies gilt auch bei Grundbuchberichtigungen aufgrund eines Bodenordnungsplans im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Mit der Eintragung ist solange zuzuwarten, bis der Eigentümer durch Zuordnungsbescheid festgestellt ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 57 LwAnpG.