Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.1998 - 9 C 12843/96 = .OVG

Aktenzeichen 9 C 12843/96 Entscheidung Urteil Datum 16.09.1998
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen = .OVG  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des Planungsermessens bei der Feststellung des Wege- und Gewässerplans ist ein vom Anspruch auf wertgleiche Landabfindung unabhängiger, selbständiger Anspruch, der zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 59 Abs. 2 und 5 FlurbG) vorgebracht werden muß.

Aus den Gründen

Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf eine Änderung des Wege- und Gewässerplanes gerichtet ist, indem mit ihr eine Verbindung zwischen dem Weg Flurstück Flur 16 Nr. 67 und dem Weg Flurstück Flur 16 Nr. 74 bzw. der L 50 angestrebt wird. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Vorverfahren (vgl. § § 142 Abs. 2 FlurbG). Die Kläger hatten den Wege- und Gewässerplan nicht mit dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan angefochten. Zwar ist der Wege- und Gewässerplan Bestandteil des Flurbereinigungsplanes (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und seine Änderung ist mit dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan geltend zu machen. Der von den Klägern gegen den Flurbereinigungsplan erhobene Widerspruch betraf jedoch lediglich die Landabfindung und die Freistellung von den Flurbereinigungsbeiträgen. Sein Gegenstand war nicht der Wege- und Gewässerplan und die Ausweisung hochwasserfreier Wege. Indem die Kläger eine bestimmte Wegeverbindung fordern, machen sie nicht ihren Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert geltend, sondern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des Planungsermessens bei Feststellung des Wege- und Gewässerplanes. Dabei handelt es sich jedoch um einen, vom Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert unabhängigen, selbständigen Anspruch, den sie innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den Flurbereinigungsplan hätten vorbringen müssen (vgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 17. Aufl. 1997, § 59 RdNrn. 10 und 11).