Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.1998 - 9 C 10100.97 = .OVG

Aktenzeichen 9 C 10100.97 Entscheidung Urteil Datum 16.09.1998
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen = .OVG  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In dem Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde auf Eintragung eines Verfügungsverbotes (§ 135 BGB) kommt lediglich ihr Wille zum Ausdruck, Planungssicherheit hinsichtlich des betroffenen Grundstücks zu haben, nicht aber der Wille, sich selbst auf eine Geldabfindung festzulegen.

Aus den Gründen

Eine die Flurbereinigungsbehörde bindende Vereinbarung über eine Geldabfindung ist nicht zustande gekommen. Zwar haben die Kläger ihre Zustimmung zu einer Geldabfindung erklärt. Soweit diese Erklärung überhaupt als Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Geldabfindung gesehen werden kann, ist dieses jedenfalls nicht angenommen worden. Bei der Erklärung der Klägerinnen handelt es sich um eine Zustimmung im Sinne von § 52 Abs. 1 und 2 FlurbG, die Voraussetzung für eine Abfindung in Geld anstatt einer Abfindung in Land ist. Eine solche Zustimmung ist die gesetzliche Voraussetzung für die Abfindung in Geld, die durch Verwaltungsakt geregelt wird und zwar im Rahmen des Flurbereinigungsplanes (§ 58 Abs. 1 FlurbG). Im Flurbereinigungsplan wurde die von den Klägern gewünschte Geldabfindung nicht festgesetzt. Es ist jedoch anerkannt, daß im Flurbereinigungsverfahren auch Vereinbarungen über die Abfindung möglich sind, bzw. die Flurbereinigungsbehörde eine bestimmte Abfindung zusichern kann (vgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 44 RdNr. 45 ff., § 99 RdNr. 1 ff.). Eine Zusicherung bedarf der Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Schwantag, a.a.O., § 44 RdNr. 46), ebenso eine Vereinbarung (§ 99 Abs. 1 Satz 3 FlurbG entsprechend, § 57 VwVfG). Weder eine schriftliche Zusage der Flurbereinigungsbehörde noch eine schriftliche Annahme eines in der Zustimmungserklärung der Klägerinnen liegenden Angebotes zum Abschluß einer Abfindungsvereinbarung liegen vor. Eine solche Erklärung ist insbesondere nicht in dem Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde auf Eintragung eines Verfügungsverbotes im Grundbuch zu sehen. Denn in diesem Ersuchen kommt nur der Wille der Flurbereinigungsbehörde zum Ausdruck, Planungssicherheit hinsichtlich des betroffenen Grundstückes zu haben, nicht aber der Wille, sich selbst auf eine Geldabfindung festzulegen. Sein Erklärungsinhalt ist allein auf die Eintragung des Verfügungsverbotes im Grundbuch beschränkt. Die Flurbereinigungsbehörde hat somit keine Geldabfindung zugesagt oder mit den Klägerinnen vereinbart.