Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 9 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.01.1995 - 13 A 94.520

Aktenzeichen 13 A 94.520 Entscheidung Urteil Datum 12.01.1995
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Pächter ist zur Anfechtung der vorläufigen Besitzeinweisung befugt.

Aus den Gründen

Der Kläger ist als Nebenbeteiligter im Sinn des § 10 Nr. 2 d FlurbG zur Erhebung der Anfechtungsklage befugt, da er geltend machen kann, durch die Anordnung vom 12.10.1992 in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die vorläufige Besitzeinweisung änderte den von ihm gepachteten Grundbesitz der Teilnehmerin F. in tatsächlicher Hinsicht. Dadurch, daß ihm nun die künftigen Abfindungsflurstücke anstelle der bisherigen Einlagegrundstücke zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, wird unmittelbar in seine Besitz- und Nutzungsrechte als Pächter eingegriffen. Anders als etwa bei der Anordnung einer Flurbereinigung nach § 4 FlurbG kann der Kläger als Nebenbeteiligter daher behaupten, durch die Anordnung nach § 65 FlurbG in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG vom 23.06.1983, RdL 1983, 321 = RzF - 24 - zu § 4 FlurbG).