Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 26.05.1994 - 13 A 92.746 = RdL 1994 S. 240= AgrarR 1995 S. 224
Aktenzeichen | 13 A 92.746 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.05.1994 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1994 S. 240 = AgrarR 1995 S. 224 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Ausschlußwirkung einer unanfechtbaren Schlußfeststellung läßt keinen Eingriff des Flurbereinigungsgerichts in die Regelungen des Flurbereinigungsplanes im Wege einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zu. |
Aus den Gründen
Diese Ausschlußwirkung der unanfechtbaren Schlußfeststellung läßt auch einen Eingriff des Flurbereinigungsgerichts in die Regelungen des Flurbereinigungsplanes G. im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht zu. Dies folgt aus der Regelung in § 149 Abs. 2 FlurbG. Hiernach ist mit der das Verfahren beendenden Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlußfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft zuzuwarten, bis über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung - ZPO -, die innerhalb der Widerspruchsfrist gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist. Wiederaufnahmeanträgen, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, kommt diese die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens verzögernde Wirkung nicht zu. Solche Wiederaufnahmeanträge sind unzulässig (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Auflage, Anm. 5 zu § 149). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ersichtlich dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden den Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse, durch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung aus der Welt schaffen zu können. Ist die Schlußfeststellung unanfechtbar geworden und ist innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 141 Abs. 1 FlurbG) kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, daß das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind. Dieser Vertrauensschutz der Beteiligten gebietet die entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 FlurbG auf Feststellungsklagen gemäß § 43 VwGO. Auch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann deshalb nicht zum Erfolg führen, wenn sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlußfeststellung erhoben wurde.
Im übrigen wäre die Feststellungsklage auch in der Sache erfolglos geblieben. Die Neuregelung des Grenzverlaufs zwischen den Abfindungsflurstücken 26 und 27 mag - jedenfalls aus der Sicht der Kläger - unzweckmäßig gewesen sein; Nichtigkeitsgründe im Sinne des Art. 44 BayVwVfG für diese Planregelung sind indes nicht ersichtlich.