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Vorlage:RzF

1. Die Planfeststellungsbehörde ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, eine Planungsmaßnahme nicht nur im Wege einer abschnittsweisen Planfeststellung sondern auch dadurch zu verwirklichen, daß sie ihrer Natur nach abtrennbare Planungsentscheidungen einer ergänzenden Planfeststellung vorbehält.
2. Eine grundsätzlich zulässige fachlich-sektorale Gliederung rechtfertigt eine Anordnung nach § 36 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zur Besitzregelung auf einer Wegetrasse dann nicht, wenn erst ein weiterer Planfeststellungsabschnitt zur erforderlichen Problembewältigung (Entwässerung) führt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 58 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.

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