Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Redaktion

RzF - 17 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 07.09.1992 - 11 B 6.92

Aktenzeichen 11 B 6.92 Entscheidung Beschluß Datum 07.09.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nicht nur betriebswirtschaftliche sondern auch andere durch Flurbereinigungsmaßnahmen geschaffene Vorteile für die gärtnerische und freizeitmäßige Nutzung eines Grundstücks rechtfertigen die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen.
2. Der Vorteilsausgleich ist bestimmendes Motiv für die Heranziehung zu Beiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.