Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.09.1992 - 15 K 35/89
Aktenzeichen | 15 K 35/89 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.09.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Abbaubare Bodenschätze sind nur dann in ihrem Wert besonders zu ermitteln, wenn der Abbau genehmigungsfähig und wirtschaftlich sinnvoll ist. |
Aus den Gründen
Soweit das Sandvorkommen in dem Flurstück 82 unberücksichtigt geblieben ist, begegnet die Wertermittlung des beklagten Amtes ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 28 Abs. 2 FlurbG sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 FlurbG soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln. Dazu gehören auch abbaubare Bodenschätze, wie z. B. Sand, Kies, Lehm etc. Allerdings muß der Abbau genehmigungsfähig und wirtschaftlich sinnvoll sein (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 09.07.1981 = RzF - 2 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG = RdL 1981 S. 292 und vom 25.09.1981 = RdL 1982 S. 39), andernfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der gesonderten Ermittlung.