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von Anonymer Benutzer

RzF - 91 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.08.1991 - 7 S 469/91

Aktenzeichen 7 S 469/91 Entscheidung Urteil Datum 21.08.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Verfügt die Behörde zur Herstellung der Wertgleichheit eine Bodenverbesserung (hier: Dränage), so ist dem Teilnehmer grundsätzlich zumutbar, zunächst deren Erfolg abzuwarten, bevor er eine Änderung der Landabfindung verlangen kann.

Aus den Gründen

Der Beklagte selbst geht, wie den Ausführungen des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, davon aus, daß die Kläger, um wertgleich abgefunden zu sein, "Anspruch auf Beseitigung der Naßstellen im FlstNr. 456" haben. Sollte sich nach Durchführung der in dem Widerspruchsbescheid verfügten Maßnahme herausstellen, daß diese - wider Erwarten - die ihr zugedachte Entwässerungsfunktion nicht erfüllen kann, könnten die Kläger nach dem eigenen Ausgangspunkt des Beklagten den sog. "Ausbauwiderspruch" (vgl. hierzu etwa Seehusen-Schwede, FlurbG, 5. Aufl. § 61 RdNr. 7 m. w. N.) erheben. Zunächst aber sind die im Widerspruchsbescheid vorgesehenen Dränmaßnahmen durchzuführen und ist abzuwarten, ob diese den erwarteten Erfolg bringen. Denn ebenso wie es einem Teilnehmer bei zutreffender Würdigung seiner Mitwirkungspflichten im Flurbereinigungsverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.10.1960, RdL 1961, 26) etwa grundsätzlich zuzumuten ist, ein als ackerfähig zugeteiltes Abfindungsflurstück zu beackern und nicht von vornherein als "nicht ackerfähig" abzulehnen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 19.06.1990 - 7 S 2581/89 -), ist es im vorliegenden Fall den Klägern zumutbar, vor der begehrten Umteilung - und damit einem schwerwiegenden Eingriff in den Flurbereinigungsplan - zunächst den Erfolg der verfügten Verbesserungsmaßnahme abzuwarten.