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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 115 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.07.1991 - 13 A 89.2597

Aktenzeichen 13 A 89.2597 Entscheidung Urteil Datum 04.07.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Angaben über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist gehören nicht zu den notwendigen Inhalten einer Rechtsbehelfsbelehrung. Werden solche Angaben jedoch gemacht, so müssen sie sich an § 115 Abs. 1 FlurbG halten.

Aus den Gründen

Die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung wurden in der Zeit vom 27.06. bis 11.07.1988 öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darüber belehrt, daß gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne.

Fehlerhaft war die Rechtsbehelfsbelehrung, weil ihr über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben hinaus ein unzutreffender Zusatz beigefügt war, der sich generell eignete, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG vom 27.04.1990, BayVBl. 1990, 600). § 58 Abs. 1 VwGO verlangt nicht, den Beginn der Widerspruchsfrist zu erläutern. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch eine Angabe über den Fristbeginn, so muß diese eindeutig sein. Dieses Erfordernis erfüllte die Belehrung, daß innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Wertermittlung Widerspruch erhoben werden könne, nicht.

Die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung wurden in der Zeit vom 27.06. bis 11.07.1988 öffentlich bekanntgemacht (§ 32 Satz 3 FlurbG). Bei einer solchen, sich über mehrere Tage erstreckenden Bekanntmachung ist unklar, ob als Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse bereits der erste Tag dieses Zeitraums anzusehen ist oder ob nicht der gesamte Zeitraum die Bekanntgabe darstellt. In § 115 Abs. 1 FlurbG ist geregelt, daß die gesetzlichen Fristen bei einer öffentlichen Bekanntmachung mit dem ersten Tag der Bekanntmachung beginnen. Damit ist der Beginn der Widerspruchsfrist eindeutig bestimmt. Im Gegensatz hierzu ist nach der von der Beklagten erteilten Belehrung unklar, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginnen sollte. Die den Fristbeginn nicht zweifelsfrei bezeichnende Rechtsbehelfsbelehrung war somit geeignet, die Einlegung des Widerspruchs zu erschweren; sie war unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.