Wird in einem Flurbereinigungsplan keine Entscheidung über Ansprüche nach
§ 51 FlurbG getroffen, so ist es recht- und zweckmäßig, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmer auffordert, entsprechende Ansprüche binnen einer angemessenen Frist geltend zu machen, um dann über diese Ansprüche durch Ergänzung des Flurbereinigungsplanes zu entscheiden. Denn die Ansprüche nach
§ 51 FlurbG unterliegen einer zeitlichen Beschränkung. Bei dem im Flurbereinigungsverfahren geltenden Gebot größtmöglicher Beschleunigung, das in der abschnittsweisen Durchführung des Verfahrens mit den jeweils kurzen Rechtsmittelfristen zum Ausdruck kommt (
BVerwG vom 12.07.1962
RdL 1962, 328) und das auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich ist (
BVerwGE 21, 93), müssen diese im Flurbereinigungsplan noch zu regelnden Ansprüche in angemessener Zeit vorgebracht werden. Setzt die Flurbereinigungsbehörde solch eine angemessene Frist, so ist diese maßgebend und bewirkt den Ausschluß von Ansprüchen nach
§ 51 FlurbG, sofern nicht die in
§ 134 Abs. 2
FlurbG genannten Gründe eine spätere Geltendmachung rechtfertigen. Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, den Ausschluß dieser Ansprüche durch Fristsetzung zu bewirken, gründet auf der Mitwirkungspflicht der Teilnehmer (
vgl. § 2 Abs. 1
FlurbG), die durch die Fristsetzung aktualisiert und konkretisiert wird, sowie - wie dargelegt - auf dem Beschleunigungsgebot. Von diesen gesetzlichen Grundsätzen abgeleitet steht die von der Flurbereinigungsbehörde bestimmte Frist den gesetzlichen Fristen im Range nicht nach.