Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.04.1990 - 13 A 87.03125
Aktenzeichen | 13 A 87.03125 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.04.1990 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Bereitstellung von Land für die Herstellung eines Gehsteiges durch die Gemeinde setzt voraus, daß gemeindliche Festsetzungen getroffen sind, wie berechtigten Belangen der Anlieger zur Vermeidung von Schäden Rechnung getragen werden soll. |
2. | Neben dem Fehlen einer derart konkretisierten Planung steht der Zulässigkeit der Landbereitstellung auch entgegen, daß kein Zeitpunkt für die Herstellung des Gehsteiges feststeht. |
Aus den Gründen
Für die Herstellung des Gehsteiges bedarf es keiner förmlichen Planfeststellung (Art. 36 BayStrWG); bevor eine Landbereitstellung nach § 40 FlurbG für eine solche Baumaßnahme erfolgen kann, muß jedoch die Gemeinde als Träger der Maßnahme Festlegungen darüber getroffen haben, wie die Anlage konkret gestaltet und wie den berechtigten Belangen der von der Maßnahme Betroffenen Rechnung getragen werden soll.
Eine solchermaßen konkretisierte Planung der beigeladenen Gemeinde R. fehlt für die Gehsteigherstellung. Insbesondere hat sich die Gemeinde nicht ernsthaft mit den Befürchtungen der Kläger auseinandergesetzt, durch die Abgrabung der Böschung vor ihrem Wohnhaus sowie die Errichtung einer Stützmauer werde die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigt und die Verlegung des Kontrollschachtes samt Veränderung der Grundstückskanalisation erforderlich. Wie das Gericht beim Augenschein festgestellt hat, sind bei den vorgefundenen Geländeverhältnissen und der Situierung des Kontrollschachtes im Bereich der vorgesehenen Stützmauer diese Befürchtungen der Kläger nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Es wäre daher Aufgabe der Gemeinde gewesen, nicht nur allgemein den Bau einer Stützmauer zu beschließen, sondern unter Einschaltung eines Bausachverständigen zur Vermeidung von Schäden am Gebäude der Kläger einen Plan für die Stützmauer zu fertigen und Festlegungen über die notwendigen Veränderungen am Kontrollschacht sowie an der Kanalisationsanlage zu treffen.
Diese Maßnahmen können nicht erst der Bauausführung an Ort und Stelle überlassen bleiben, sondern bedürfen wegen ihrer Bedeutung für die Kläger einer vorherigen, konkretisierten Planung durch die Gemeinde.
Neben dem Fehlen einer derart konkretisierten Planung steht der Zulässigkeit der Landbereitstellung auch entgegen, daß kein Zeitpunkt für die Herstellung des Gehsteiges feststeht. Die beigeladene Gemeinde ging bis zum Jahre 1989 offenkundig davon aus, daß sie für den Gehsteigbau Zuschüsse aus dem Dorferneuerungsprogramm erhält. Da solche Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Gemeinderat die Zurückstellung dieses Vorhabens beschlossen. Nach der Erklärung des 1. Bürgermeisters der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.1990 bedeutet diese Zurückstellung, daß der Gehsteig mit Sicherheit nicht vor dem Jahre 1992 gebaut werden wird. Ungewiß bleibt aber weiterhin, ob dann im Jahre 1992 mit dem Bau überhaupt begonnen oder noch länger - nämlich bis zur Sicherstellung der Finanzierung - zugewartet werden soll.
Da sonach weder eine konkrete Planung noch ein bestimmter Termin für die Herstellung des Gehsteiges auf der westlichen Seite der Raiffeisenstraße vorliegt, ist die Landbereitstellung nach § 40 Satz 1 FlurbG für diese Anlage nicht rechtens.