Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 103a FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 31.10.1990 - 15 K 3/90

Aktenzeichen 15 K 3/90 Entscheidung Urteil Datum 31.10.1990
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein freiwilliger Landtausch kann nach der Zielsetzung und aufgrund des unterschiedlichen Verfahrens nicht gleichzeitig neben einem Flurbereinigungsverfahren für Grundstücke innerhalb eines Flurbereinigungsgebietes durchgeführt werden.
2. Ein freiwilliger Landtausch ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind.

Aus den Gründen

Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin, für ihren Grundbesitz ein freiwilliges Landtauschverfahren nach § 103 a, § 103 c des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG - durchzuführen bzw. das durch Beschluß der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23.04.1986 rechtskräftig angeordnete Flurbereinigungsverfahren insgesamt oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als freiwilliges Landtauschverfahren nach § 103 j FlurbG fortzuführen, ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Der freiwillige Landtausch ist gemäß § 103 b FlurbG ein auf Antrag der Tauschpartner (§ 103 c Abs. 1 FlurbG) durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes ländliches Neuordnungsverfahren, durch das im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden können. Der freiwillige Landtausch kann durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren zusammenzulegen. Die Durchführung eines freiwilligen Landtauschverfahrens unterscheidet sich mithin von der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, dessen Anordnung einen Antrag der betroffenen Grundstückseigentümer nicht voraussetzt und ein Einverständnis der Beteiligten bei der Abfindung nicht verlangt, erheblich. Die Vorschriften über den freiwilligen Landtausch sind erst durch die Novelle zum Flurbereinigungsgesetz vom 15.03.1976 (BGBl. I S. 533) in das Flurbereinigungsgesetz eingefügt worden, um den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GemAgrG) vom 03.09.1969 (BGBl. I S. 1573) mit öffentlichen Mitteln geförderten freiwilligen Landtausch durch eine gesetzliche Regelung zu beschleunigen. Die private Initiative von Landwirten, durch einen freiwilligen Landtausch ihre Betriebe zu verbessern, war durch die Schwerfälligkeit des privatrechtlichen Landtauschverfahrens, der damit verbundenen notariellen Beurkundungen und Verhandlungen über Lastenfreistellungen usw. häufig gehemmt worden, so daß das mit dem freiwilligen Landtausch und dessen Förderung verfolgte strukturpolitische Anliegen wegen der Schwerfälligkeit des Landtauschverfahrens nur unzulänglich erreicht worden war (BT-Drs. 7/3020 S. 32). Der freiwillige Landtausch sollte damit als Selbsthilfemaßnahme durch eine gesetzliche Regelung erleichtert und gefördert werden und in Gebieten zur Anwendung gelangen, in denen eine Flurbereinigung noch nicht ansteht oder überhaupt entbehrlich ist (Schwede in Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz (Kommentar), 4. Aufl., Vorbem. zu § 103 a ff. FlurbG). Daraus folgt einerseits, daß ein freiwilliger Landtausch, ebenso wie verschiedene Flurbereinigungsverfahren (§ 1, § 86, § 87 FlurbG), nach der Zielsetzung und aufgrund des unterschiedlichen Verfahrens nicht gleichzeitig neben einem Flurbereinigungsverfahren für Grundstücke innerhalb eines Flurbereinigungsgebietes durchgeführt werden kann und andererseits ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind.

Die Entscheidung des Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als er die Fortführung des rechtskräftig angeordneten Flurbereinigungsverfahrens F. insgesamt oder in Teilen das Flurbereinigungsgebiet als freiwilliges Landtauschverfahren abgelehnt hat. Nach § 103 j FlurbG kann ein Flurbereinigungsverfahren ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden. Die Fortführung eines Flurbereinigungsverfahrens als freiwilliges Landtauschverfahren steht danach im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Nach § 114 VwGO kann eine Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde, von den Ausnahmen bei der Bewertung und Abfindung abgesehen (§ 146 FlurbG), nur gerichtlich darauf überprüft werden, ob die Flurbereinigungsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt oder in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat; nicht dagegen, ob andere Lösungen vielleicht zweckmäßiger gewesen wären. Zur Disposition des Gerichts steht daher nicht, ob aus den von der Klägerin angegebenen Gründen die Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens als freiwilliges Landtauschverfahren zweckmäßiger ist. Insoweit werden von der Klägerin die Möglichkeiten des Gerichts überschätzt. Insbesondere kann das Gericht bei Verpflichtungsklagen eine Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes nicht aussprechen, wenn dieser im Ermessen der Behörde steht und für die Entscheidung verschiedene Möglichkeiten, wie hier nach der gesetzlichen Regelung in § 103 j FlurbG neben einem freiwilligen Landtauschverfahren auch ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren, in Betracht kommen, die sich alle innerhalb der in § 114 VwGO aufgezeigten Grenzen halten (BVerwGE 36, 360; 60, 361). Das Gericht hat in derartigen Fällen lediglich zu prüfen, ob eine etwa erfolgte Ablehnung auf Ermessensfehlern beruht und Rechte der Klägerin verletzt. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat in der angefochtenen Entscheidung u. a. ausgeführt, daß die Interessen aller Beteiligten und deren Abwägung sowie die mit dem angeordneten Flurbereinigungsverfahren angestrebte Verbesserung der agrarstrukturellen Verhältnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet der Fortführung des angeordneten Flurbereinigungsverfahrens als freiwilliges Landtauschverfahren für den Grundbesitz der Kläger entgegensteht.