Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 30.03.1989 - 9 G 39/88
Aktenzeichen | 9 G 39/88 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.03.1989 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine bei der Schlußvermessung festgestellte Minderausweisung gegenüber der in einem gerichtlichen Vergleich festgelegten Abfindung berührt dessen Wirksamkeit nicht, wenn die Flächenabweichung innerhalb der nach den Regeln der Vermessungskunde anerkannten Fehlergrenzen liegt. |
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Im Verfahren 9 G 71/78 haben die Kläger und die beklagte Flurbereinigungsverwaltung den damals bestehenden Streit über Art und Umfang der den Klägern nach § 44 ff. FlurbG zustehenden Abfindung und die Berechtigung der von den Klägern gegen den Flurbereinigungsplan vorgebrachten Einwendungen im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt und die Abfindung der Kläger durch den Vergleich verbindlich festgelegt (§ 106 VwGO).
Dieser Vergleich ist wirksam.
Durch den Vergleichsschluß, der nur die Abfindung der Kläger betraf, war der Beklagte nicht gehindert, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Flurbereinigung G. erforderliche Schlußvermessung bezüglich des gesamten Flurbereinigungsverfahrens durchzuführen und dabei auftretenden Flächendifferenzen nachzugehen und sie gegebenenfalls auszugleichen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß jeder Flächenvermessung ein systembedingtes Maß an Ungenauigkeit anhaftet (bedingt beispielsweise durch die Meßmethode, die Genauigkeit der eingesetzten Meßgeräte und Instrumente), so daß - selbst bei sorgfältigster Arbeitsweise - bei zweimaliger Vermessung einer Fläche unterschiedliche Flächengrößen als Ergebnis der Vermessungen ermittelt werden können. Weichen die Ergebnisse zweier getrennt durchgeführter Flächenermittlungen nur unwesentlich voneinander ab, d. h. liegen die Abweichungen innerhalb der nach den Regeln der Vermessungskunde anerkannten Fehlergrenzen für zulässige Abweichungen bei Flächenermittlungen, wie sie beispielsweise in Tafel 2 des Fortführungserlasses II (betreffend das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen, eingeführt durch Runderlaß des Innenministers vom 29.07.1980, MBl. NW 1980, 2079) festgehalten sind, dann besteht kein Anlaß, das Vermessungsergebnis und das Ergebnis der Flächenberechnung anzuzweifeln. So liegt der Fall hier.
Als Ausgleich für die bei der Schlußvermessung festgestellte Minderausweisung der Abfindung der Kläger im Verhältnis zu der im Vergleich zugrunde gelegten Abfindung (18,6153 ha zu 18,6237 ha = 84 qm), die letztlich unvermeidlich war, hat der Beklagte gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG einen Geldausgleich von 240,-- DM gewährt. Die Höhe dieser Abfindung ist nicht zu beanstanden.Anmerkung
Bestätigt durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.1989 - BVerwG 5 B 95.89.