Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1988 - 5 C 18.85 = BVerwGE 80, 340= RdL 1989 S. 127= NVwZ 1989 S. 869= DVBl. 1989 S. 1114 (LS)
Aktenzeichen | 5 C 18.85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.11.1988 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 80, 340 = RdL 1989 S. 127 = NVwZ 1989 S. 869 = DVBl. 1989 S. 1114 (LS) | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Feststellung eines ausgleichspflichtigen Nachteils aufgrund einer größeren Durchschnittsentfernung der Landabfindung kann mit dem Hinweis auf die an Verkehrswerten ausgerichteten Preisverhältnisse im allgemeinen Grundstücksverkehr eine von der Regel des § 28 Abs. 1 FlurbG abweichende Ermittlung nur verlangt werden, wenn Einlagegrundstücke Besonderheiten (vgl. § 28 Abs. 2 FlurbG) aufweisen, die wertmäßig ins Gewicht fallen. |
2. | Für den gestaltungsbedingten Austausch landwirtschaftlich genutzter Grundstücke reichen die in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Kriterien in der Regel aus, zumal die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes vornehmlich die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft bezweckt, nicht aber Veräußerungszwecken dient oder solche begünstigen soll. |
3. | Eine durch die verbesserte Qualität in Bodengüte und Beschaffenheit bedingte Flächenminderung, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Produktionskraft des Betriebes hat, hält sich im Rahmen der nach § 44 Abs. 4 FlurbG maßgebenden Faktoren. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.