1. | Die Flurbereinigungsbehörde kann in den Flurbereinigungsplan nur den ursprünglichen Bucheigentümer aufnehmen. Einen (auch offenbaren) zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsübergang (z. B. durch Erbfall) kann sie nicht berücksichtigen, sondern muß dies dem Grundbuchamt überlassen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 12 FlurbG.