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von Anonymer Benutzer

RzF - 86 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.05.1987 - 13 A 86.01844

Aktenzeichen 13 A 86.01844 Entscheidung Urteil Datum 15.05.1987
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Quelle zur Wasserversorgung eines Hofanwesens (eiserne Reserve) stellt einen abfindungserheblichen Umstand dar. Der Verlust des Quellengrundstücks kann durch Einräumung eines Wasserbezugsrechts abgefunden werden.

Aus den Gründen

Ziel der Beklagten ist es, den Wasserbezug aus dieser Quelle den Klägern in bisherigem Umfang zu erhalten (vgl. Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 24.05.1985 Nr. 2 a). Dies ist mit der Begründung eines Wasserbezugs- und Ableitungsrechts sowie eines Aufgrabungs- und Betretungsrechts auf Flurstück Nr. 816 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke Nr. 715 und 655 in zureichendem Maße geschehen. Das begünstigte Flurstück Nr. 715 enthält die Viehtränke, die aus der Quelle im Flurstück Nr. 816 gespeist wird. Mit Flurstück Nr. 655 ist das Hofgrundstück der Kläger begünstigt, um die Wasserversorgung des Hofanwesens (eiserne Reserve) zu gewährleisten. Darin bestand wesentlich der wirtschaftliche Wert der Quelle für die Kläger. Mit der Begründung des Wasserbezugsrechts auf Flurstück Nr. 816 bleibt ihnen dieser Wert, jedenfalls in einer nach § 44 Abs. 2 FlurbG genügenden Weise, erhalten. Den Umfang dieses Wasserbezugsrechts auch auf andere Grundstücke auszudehnen oder den Klägern Eigentumsrechte an der Quelle zu geben, war zur Wahrung der nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachtenden Grundsätze nicht geboten. Das weitergehende Verlangen der Kläger ist insoweit nicht begründet.

Die rechtliche Sicherung des bisherigen Umfangs der Wasserbezugsmöglichkeit ist mit der Begründung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks Nr. 824/3 im Umfang der bisherigen Nutzung durch diesen Eigentümer dagegen nicht gewährleistet, da Rechtsinhaber und Eigentümer durch die Abfindungsgestaltung im Flurbereinigungsplan Teil I identisch sind. Flurstück Nr. 824/3 und Flurstück Nr. 816 wurden den Beigeladenen S. zugewiesen. Damit könnten sie ohne Einflußnahme der Kläger dieses Recht verändern oder aufheben. Die Berechtigung lediglich zum bisherigen Bezug soll nach den Willen der Beklagten zu Gunsten der Kläger erfolgen. Das wird mit dieser Regelung noch nicht erreicht. Zu begründen war deshalb eine Rechtsbeschränkung des jeweiligen Eigentümers von Flurstück Nr. 816 lediglich auf die Wasserentnahme zu Gunsten des Wasserbezugs für den Eigentümer des Flurstücks Nr. 824/3 im beschriebenen Umfang.