Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.07.1987 - 9 C 5/86
Aktenzeichen | 9 C 5/86 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.07.1987 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Grundstück, das seit mehr als acht Jahren nicht mehr mit Rebstöcken bepflanzt ist, ist nicht als "Weingarten" sondern entsprechend seiner tatsächlichen Nutzung zu bewerten. |
Aus den Gründen
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß ein Flächenanteil der genannten Parzellen Nr. 301/1 und 304 im Umfang von 7,07 a in die Nutzungsart Weingarten eingestuft wird. Denn er hat keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen auf sein Recht, die genannte Fläche mit Reben zu bepflanzen, geschlossen werden könnte. Im Gegenteil hat er selbst eingeräumt, daß die genannte Fläche schon vor der Flurbereinigung, die durch Beschluß vom 12.12.1979 eingeleitet worden ist, nicht mehr als Rebland bewirtschaftet wurde. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Prozeßbeteiligten besteht der - im Streit befindliche - Flächenanteil der Einlageparzellen zusammen mit den angrenzenden Grundstücken aus einem Nordhang, der seit längerer Zeit brachliegt. Auf den genannten Grundflächen hat sich infolgedessen Gestrüpp, bestehend aus Dornen, Schlehen und Birken, entwickelt, so daß dieses Gelände nicht mehr als Weinberg angesehen werden kann. Unter diesen Umständen kommt auch ein Recht des Klägers auf Wiederbepflanzung seines Grundbesitzes mit Reben offensichtlich nicht in Betracht. Nach den §§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Weinwirtschaft - Weinwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1980 (BGBl. l S. 1665) - geändert durch Gesetz vom 27.08.1982 (BGBl. l S. 1177) - beantwortet sich die Frage, ob ein Recht auf Wiederbepflanzung mit Reben besteht, nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16.03.1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 84 vom 27.03.1987) ist die Wiederbepflanzung mit Reben nur zulässig, wenn sie den festgelegten Qualitätsvoraussetzungen entspricht und im Laufe von 8 Wirtschaftsjahren seit dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung vorgenommen wird. Es braucht hier nicht näher erörtert zu werden, ob die strittigen Teilflächen der Einlageparzellen den festgesetzten Qualitätsvoraussetzungen entsprechen. Jedenfalls liegen die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor, da auf den genannten Grundflächen seit mehr als acht Jahren kein Weinbau mehr betrieben wird.
Eine Neuanpflanzung mit Reben nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes ist ebenfalls unzulässig, da eine solche Maßnahme nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16.03.1987 bis zum 31.08.1990 untersagt wird. Die Ausnahmebestimmung für Rebenneuanpflanzungen in Flurbereinigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der genannten EWG-Verordnung kann im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da das weinbauwürdige Gebiet im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durch Bescheid der Bezirksregierung K. vom 11.12.1978 bestandskräftig so abgegrenzt worden ist, daß die Einlageparzellen des Klägers nur mit einem Anteil von 1,03 a mit der Nutzungsart Weingarten anerkannt worden sind. Aufgrund all dieser Umstände hat die Flurbereinigungsbehörde den überwiegenden Anteil der Parzellen zu Recht nicht als Weingarten, sondern als sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche eingestuft. Gegen die Einordnung dieses Grundbesitzes in die Bonitätsklasse Hutung II bestehen auch keine Bedenken, da er, wie bereits oben dargelegt, einer Hanglage angehört und zudem seit längerer Zeit brachliegt und infolgedessen mit Gestrüpp bewachsen ist.