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von Anonymer Benutzer

RzF - 14 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18.03.1987 - 15 OVG A 15/85

Aktenzeichen 15 OVG A 15/85 Entscheidung Urteil Datum 18.03.1987
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat nur einen Anspruch darauf, daß der Flurbereinigungsplan in all den Punkten sachgerecht ausgeführt wird, in denen er oder sein Besitz berührt werden kann.