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von Anonymer Benutzer

RzF - 49 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.1986 - IV R 1/84 = BStBl. 1986 Teil II S. 711

Aktenzeichen IV R 1/84 Entscheidung Urteil Datum 13.03.1986
Gericht Bundesfinanzhof Veröffentlichungen BStBl. 1986 Teil II S. 711  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Einkommensteuerrechtlich sind die in ein Flurbereinigungsverfahren eingebrachten und die daraus im Zuteilungsweg erlangten Grundstücke grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Demgemäß tritt keine Gewinnrealisierung ein; die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke setzt sich an den erlangten Grundstücken unverändert fort.

Aus den Gründen

Der Kläger und seine Ehefrau haben von den Grundstücken, die dem Weinbaubetrieb dienten und demgemäß notwendiges Betriebsvermögen dieses Weinbaubetriebs waren, eine Teilfläche in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht und auf diese Weise formalrechtlich das Eigentum an diesen Grundstücken verloren. Gleichzeitig haben der Kläger und seine Ehefrau im Wege der Zuteilung aus dem Flurbereinigungsverfahren das Eigentum an vier anderen Flurstücken, darunter dem streitigen Grundstück J, erworben.

Das Flurbereinigungsverfahren ist wie jedes Umlegungsverfahren ein "gesetzlich geregeltes Grundstücksaustauschverfahren" (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.09.1985 II R 131/83, BFHE 144, 470, 472, BStBl. II 1985, 713). Einkommensteuerrechtlich ist der "Austausch" von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens aber nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. zu diesem z. B. BFH-Urteil vom 14.12.1982 VIII R 53/81, BFHE 137, 339, BStBl. II 1983, 303, m. w. N.). Vielmehr sind der in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundbesitz und der daraus im Zuteilungswege erlangte Grundbesitz, soweit insgesamt wertgleich, als wirtschaftlich identisch zu werten; die einkommensteuerrechtliche Folge ist, daß zum einen keine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen eintritt und zum anderen sich die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft des eingebrachten Grundbesitzes an den erlangten Grundstücken unverändert fortsetzt, bis diese nach den dafür allgemein maßgeblichen Grundsätzen entfällt.

Für den Streitfall bedeutet dies, daß das Grundstück J im Hinblick auf seine wirtschaftliche Teilidentität mit den in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücksflächen von Anfang an in gleicher Weise Betriebsvermögen des Weinbaubetriebs war wie die in die Flurbereinigung eingebrachten Flächen, ohne daß es dazu etwa einer besonderen Einlagehandlung des Klägers und seiner Ehefrau bedurfte.