Die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes nach dem Flurbereinigungsgesetz beruht auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch das Flurbereinigungsverfahren im Einzelfall konkretisiert wird. Durch die Neuordnung sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert und die allgemeine Landeskultur und Landesentwicklung gefördert werden (§ 1 FlurbG), womit der landwirtschaftliche Grundbesitz in der Hand seiner Eigentümer besser als vorher zugleich auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann (Art. 14 Abs. 2 GG). Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des ländlichen Grundeigentums beruht auf Gesetz i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und wird vom Gesetzgeber verantwortet. Ihre Realisierung im Einzelfall kann deshalb nicht von der Zustimmung irgendeiner Mehrheit der im Einzelfall Betroffenen, die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG insoweit Pflichtige sind, abhängig sein. Es wäre mit der Sozialbindung des Eigentums unvereinbar, wenn bei objektiv erfüllten Anordnungsvoraussetzungen eine zufällige Mehrheit in sich möglicherweise widersprüchlicher Interessen die sachlich gebotene Neuordnung zum Nachteil derjenigen verhindern könnte, die zwar nach Kopfzahl oder Fläche in der Minderheit, aber aus Gründen ihrer beruflichen Existenz auf die Neuordnung angewiesen sind. Deshalb sieht das Flurbereinigungsgesetz als Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens keine mehrheitliche Willensbildung der Betroffenen vor (vgl. BVerwG, Beschl. vom 04.07.1961 - I B 56.61 -), sondern bestimmt in § 4 FlurbG - hier i. V. m. § 92 Abs. 2 FlurbG -, daß die Flurbereinigungsbehörde die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung und "das Interesse der Beteiligten" festzustellen hat. Damit meint das Gesetz das sich bei objektiver Beurteilung ergebende wirtschaftliche Interesse der Teilnehmer (BVerwGE Bd. 29, S. 257 ff.). Mit dieser Voraussetzung werden die Teilnehmer nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht. Denn das Flurbereinigungsverfahren gewährt ihnen - vor allem in der Teilnehmergemeinschaft - ausreichende Möglichkeiten, die objektiv erforderliche Neuordnung ihres landwirtschaftlichen Grundbesitzes nach ihren subjektiven Vorstellungen zu beeinflussen und mitzugestalten.
Ein der Anordnung des Verfahrens entgegenstehender Wille einer wie immer qualifizierten Mehrheit von Teilnehmern ist deshalb rechtlich kein Grund, von der objektiv erforderlichen Anordnung des Verfahrens abzusehen. Der Meinungsäußerung der Beteiligten kommt jedoch insofern Bedeutung zu, als der Widerspruch vieler oder gar der Mehrheit der Beteiligten gegen die Anordnung des Verfahrens Hinweise darauf geben kann, daß die Flurbereinigung nicht im objektiven Interesse der Beteiligten liegt (BVerwGE Bd. 29, S. 257/259 f.). Davon kann hier keine Rede sein. Denn von den mehr als 150 Teilnehmern haben nur 5 Widerspruch und nur noch 3 Klage erhoben. Dieser Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Mehrheit von Teilnehmern die Zusammenlegung kategorisch ablehnt.
Die objektiven Voraussetzungen der Zusammenlegung i. S. v. § 91, § 92 FlurbG hat der Beklagte zutreffend für gegeben gehalten. Sie können zunächst nicht - wie der Kläger meint - aus prinzipiellen agrarpolitischen und ökologischen Gründen, die sich gegen jede weitere Flurbereinigung richten, verneint werden. Die Flurbereinigung bezweckt eine auf Dauer angelegte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie auf dem Boden beruhen, und muß in einem jahrzehntelangen Prozeß schrittweise durchgeführt werden. Als säkulares Werk kann sie deshalb nicht von ephemeren Rahmenbedingungen, z. B. der aktuellen Marktlage in der EG, abhängig gemacht werden. Schon das unabweisbare Gebot, im Rahmen des Möglichen allen Landwirten vergleichbare Produktions- und Arbeitsbedingungen zu schaffen, macht es erforderlich, das begonnene Werk zu Ende zu führen. Es wäre mit der Chancengleichheit unvereinbar, wenn die verbesserten Produktions- und Arbeitsbedingungen auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt blieben, in deren örtlichem Bereich mehr oder minder zufällig eine Neuordnung des Bodens schon durchgeführt worden ist und den anderen aus agrarpolitischen Gründen ein dauernder Wettbewerbsnachteil aufgebürdet würde. Zutreffend weist deshalb der Beklagte darauf hin, daß unter den heutigen agrarpolitischen Bedingungen nicht die Maximierung der Produktion, sondern die Optimierung des Verhältnisses von Kosten und Nutzen im landwirtschaftlichen Betrieb ein vordringliches Ziel der Flurbereinigung ist.
Auch aus ökologischen Gründen kann die Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der jeweils vorhandene Zustand des Flurbereinigungsgebiets ist stets das Ergebnis eines jahrhundertelangen Kultivierungsprozesses, in dem schützenswerte Biotope mehr oder minder zufällig lokalisiert entstanden sind. Nachdem erkannt worden ist, daß Naturund- Landschaftsschutz bei früheren Flurbereinigungen teilweise keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, gehört deren Pflege nunmehr gemäß
§ 37 FlurbG zu den Aufgaben einer Neugestaltung, bei der zwischen den ökonomischen Anforderungen der Landwirtschaft und der Notwendigkeit von Natur- und Landschaftsschutz ein optimaler Ausgleich gefunden werden muß.