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von Anonymer Benutzer

RzF - 23 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.05.1986 - 13 A 85 A. 2177

Aktenzeichen 13 A 85 A. 2177 Entscheidung Urteil Datum 15.05.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Verstößt ein Bauvorhaben gegen konkrete Planungsabsichten der Teilnehmergemeinschaft (Flurbereinigungsbehörde), so ist es für die Versagung der Zustimmung unerheblich, daß der Flurbereinigungsplan erst sechs Jahre später bekanntgegeben wird.
2. Gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Nachteils, der durch Versagung der Zustimmung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) zu einem Bauvorhaben entsteht.

Aus den Gründen

Für die Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG, wonach Bauwerke nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet werden dürfen, gelten nach der Rechtsprechung des Senats folgende Maßstäbe (vergleiche Urteil vom 14.10.1976 Agrarrecht 1977, 242):

Der Flurbereinigungsbehörde obliegt für die Erteilung und Versagung der Zustimmung kein freies Ermessen. Entsprechend dem Zweck dieser das Eigentum zeitweilig einschränkenden Vorschrift, die Aufstellung des Planes und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen, kann die Zustimmung nur dann versagt werden, wenn die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes durch Maßnahme der Beteiligten, insbesondere solcher baulicher Art, erschwert oder unmöglich gemacht würde. Dabei ist der jeweilige Stand des Flurbereinigungsverfahrens von besonderer Bedeutung: Der Umfang der durch die Bestimmung des § 34 FlurbG offen gehaltenen und gesicherten Möglichkeiten der Plangestaltung wird wesentlich davon bestimmt, ob planerisches Ermessen erst verwirklicht werden soll oder ob planerische Entscheidungen bereits getroffen sind.

Im vorliegenden Fall ist die Erstellung des die Neuverteilung der Grundstücke enthaltenden Flurbereinigungsplanes zwar erst für das Jahr 1992 vorgesehen; eine planerische Entscheidung des Vorstandes der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft als der hierfür zuständigen Flurbereinigungsbehörde (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes) liegt jedoch bereits vor. Mit Beschlüssen vom 15.11.1984 und 25.05.1985 hat die beigeladene Teilnehmergemeinschaft ihre Planung über die Erschließung und Entflechtung der Hofgrundstücke der Kläger sowie ihrer Nachbarn S. und K. festgelegt und bekanntgegeben.

Für die Beurteilung des Zustimmungsverlangens der Kläger ist daher die Absicht der Teilnehmergemeinschaft zugrunde zu legen, die westliche Teilfläche des Flurstücks 474 der Kläger den Teilnehmern S. zuzuteilen. Diese Planung entspricht nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein grundsätzlich dem in § 1, § 37 Abs. 1 FlurbG enthaltenen Neugestaltungsauftrag:

Die zwischen der Ortsstraße (Flurstück 482), dem Anwesen K., dem Wohngebäude der Kläger und dem derzeit für Lagezwecke genutzten früheren "Altenteilerhaus" gelegene Fläche des Flurstücks 474 wird als Zufahrt für die Anwesen K. und Ko. genutzt. Bei der Situierung des Wohnhauses der Teilnehmerin K. kann auf diese Nutzung auch in Zukunft sinnvollerweise nicht verzichtet werden. Demgemäß sieht die Planung der Teilnehmergemeinschaft vor, diese Fläche als öffentlichen Weg auszuweisen und das Anwesen K. nach Süden an das öffentliche Verkehrsnetz anzubinden. Von dieser Wegfläche aus ist auch die Schaffung einer Zuwegung zum nordöstlichen Teil des Hofgrundstücks der Teilnehmer S. möglich. Wenn sich aber wie im vorliegenden Fall die Möglichkeit bietet, eine die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessernde, den Arbeitsaufwand vermindernde und die Bewirtschaftung erleichternde Maßnahme wie die Schaffung einer zusätzlichen Zufahrt zu einem beengten Anwesen durchzuführen, haben die Flurbereinigungsbehörden das Recht und die Pflicht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, daß von einer solchen Möglichkeit auch Gebrauch gemacht werden kann. Da die Errichtung der von den Klägern geplanten Garage der Schaffung der Zuwegung zum Anwesen S. entgegenstehen würde, ist die Versagung der Zustimmung zu diesem Bauvorhaben somit rechtens.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob - wie geplant - die gesamte westlich des vorgesehenen Weges zum Anwesen K. gelegene Teilfläche des Flurstücks 474, also einschließlich des "Altenteilerhauses", den Teilnehmern S. zugeteilt wird oder nur die zur Schaffung der Zufahrt unbedingt erforderliche Fläche. Ebenso kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob es sich bei der für die Schaffung der Zufahrt benötigten Fläche um eine nach § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierte Fläche handelt, da auch eine solche Fläche verändert werden kann, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert. Maßgeblich ist allein, daß die Errichtung der Garage am vorgesehenen Standort der Planung der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft über die Neuordnung der Hofgrundstücke Ko., S. und K. zuwiderlaufen und deren Verwirklichung verhindern würde. Der Befürchtung der Kläger, sie könnten im Flurbereinigungsplan nicht dem Gesetz entsprechend abgefunden werden, kann der Senat im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Zustimmung nach § 34 FlurbG nicht nachgehen; diese Überprüfung muß erforderlichenfalls in einem von den Klägern gegen den Flurbereinigungsplan angestrengten Klageverfahren erfolgen. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger bei Verwirklichung der Planung der Teilnehmergemeinschaft schlechthin nicht dem Gesetz entsprechend abgefunden werden könnten, drängen sich dem Gericht weder aufgrund des Vorbringens der Kläger noch nach den Feststellungen beim Augenschein auf.

Die Versagung der Zustimmung zur Errichtung der Garage ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Dauer der Eigentumseinschränkung (bis mindestens 1992) rechtswidrig. Gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG haben die Kläger Anspruch auf Ausgleich des Nachteils, der ihnen durch die Verweigerung der Zustimmung zu ihrem Bauvorhaben entsteht. Bei der Beurteilung eines solchen Nachteils wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß den Klägern auf ihrem Hofgrundstück - und auch auf der für sie vorgesehenen Neuzuteilung im Norden - andere Standorte für einen Garagenneubau zur Verfügung stehen. Nach Ansicht des Senats könnte die Garage insbesondere an der Ortsstraße in etwa gleicher Entfernung vom Wohnhaus wie an der von den Klägern gewählten Stelle errichtet werden.