Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 24.02.1986 - 7 S 2845/85
Aktenzeichen | 7 S 2845/85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.02.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, können in ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG einbezogen werden. Mit der Verwendung des Begriffes "ländliche Grundstücke" will das Gesetz nur klarstellen, daß die Unternehmensflurbereinigung in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen nicht zur Anwendung kommen kann. |
Aus den Gründen
Das Eigentum des Klägers soll - wie er selbst vorträgt mit 550 qm durch das Unternehmen beansprucht werden. Der insoweit geradezu unverzichtbaren Einbeziehung seines geschlossenen Grundbesitzes kann der Kläger nicht entgegenhalten, es handle sich um gewerblich genutzte oder nutzbare Flächen, also nicht um "ländliche Grundstücke" i. S. v. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Um den Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), ist es gerade im Verfahren nach § 87 FlurbG meist unumgänglich, auch Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, in das Verfahrensgebiet einzubeziehen. Der Begriff "ländliche Grundstücke" wird hier in Gegenüberstellung zu "städtischen Grundstücken" gebraucht (vgl. Seehusen/Schwede, 4. Aufl., § 87 RdNr. 6). Mit der Verwendung dieses Begriffes will das Gesetz nur klarstellen, daß die Unternehmensflurbereinigung ungeeignet ist zur Verwirklichung von landverbrauchenden Unternehmen in Bereichen, die ganz oder vorherrschend städtisch geprägt sind. Die geplanten Trassen der neuen B 295 und K 1015 liegen jedoch unzweifelhaft nahezu vollständig im Außenbereich von R. in einem Gebiet, das ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Auch das in das Verfahrensgebiet einbezogene Betriebsgelände des Klägers liegt nach Auskunft der Stadt R. außerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es kann also kein Zweifel bestehen, daß durch das hier in Rede stehende Straßenbauunternehmen "ländliche Grundstücke" in großem Umfange in Anspruch genommen werden.