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von Anonymer Benutzer

RzF - 15 - zu § 57 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.06.1986 - 13 A 83 A.337

Aktenzeichen 13 A 83 A.337 Entscheidung Urteil Datum 19.06.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mit Berücksichtigung des Belangs der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) ist der flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsauftrag nur grundsätzlich erfüllt.
2. Daneben ergibt sich aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung auch für das Fachplanungsrecht Flurbereinigung das Gebot gerechter Abwägung aller von der Flurbereinigungsplanung berührten Belange (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 2 erster Halbsatz FlurbG).
3. Zu diesen Belangen zählen die Gestaltungswünsche der Teilnehmer nach § 57 FlurbG, sofern sie sich im Rahmen der Gesamtkonzeption der § 1, 37 FlurbG bewegen und die Verbesserung der eigenen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse zum Ziele haben, wie die Schaffung einer rückwärtigen Hofausfahrt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.