Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.1986 - IV R 1/84 = BStBl. 1986 Teil II S. 711
Aktenzeichen | IV R 1/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.03.1986 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesfinanzhof | Veröffentlichungen | = BStBl. 1986 Teil II S. 711 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Einkommensteuerrechtlich sind die in ein Flurbereinigungsverfahren eingebrachten und die daraus im Zuteilungsweg erlangten Grundstücke grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Demgemäß tritt keine Gewinnrealisierung ein; die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke setzt sich an den erlangten Grundstücken unverändert fort. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.