Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 16.10.1986 - 13 A 86.00390 = BayVBl. 1988 S. 89
Aktenzeichen | 13 A 86.00390 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.10.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = BayVBl. 1988 S. 89 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Abmarkung ist Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. |
2. | Es handelt sich um einen feststellenden (beurkundenden) Verwaltungsakt des Inhalts, daß die in der Natur vermessene und abgemarkte Grenze mit der in der amtlichen Flurkarte festgelegten Flurstücksgrenze übereinstimmt. |
3. | Die Zuständigkeit für diesen Verwaltungsakt liegt - in Bayern - bei der Teilnehmergemeinschaft. |
Aus den Gründen
Der Flurbereinigungsplan kann auch wegen der Abmarkung der neuen Grundstücke angefochten werden:
Die Abmarkung samt der vorangegangenen Vermessung des Grundstücks wird nach herrschender Rechtsprechung als ein feststellender (= beurkundender) Verwaltungsakt des Inhalts angesehen, daß die in der Natur vermessene und abgemarkte Grenze mit der in der amtlichen Flurkarte festgelegten Flurstücksgrenze übereinstimmt (BVerwG DÖV 1972, 174; BayVGH BayVBl. 1960, 22; 1974, 45; VGH Baden-Württemberg ESVGH 15, 240, Hessischer VGH ESVGH 21, 148; BayObLG, BayObLGZ 1962, 210/215). An die Stelle des Liegenschaftskatasters - es ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke i. S. d. § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG - vom 31.07.1970) - tritt im Flurbereinigungsverfahren allerdings der Flurbereinigungsplan, der nach § 81 Abs. 1 FlurbG bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters amtliches Verzeichnis der Grundstücke ist.
Mit der in dem Flurbereinigungsplan Teil II (Buchstabe l des Textteils - Abmarkung -) aufgenommenen Feststellung "die neuen Grenzen der Abfindungsgrundstücke wurden abgemarkt" wird damit - in Anlehnung an die oben angeführte Rechtsprechung - die Übereinstimmung der in der Natur vermessenen und abgemarkten Grenze mit den im Flurbereinigungsplan festgestellten Flurstücksgrenzen festgestellt, für deren Lage und Begrenzung die Bestandskarte mit den dazugehörigen Flurbereinigungsrissen - als die hierfür maßgebenden Katasterunterlagen - bestimmt wurden.
Die Zuständigkeit zum Erlaß dieses Verwaltungsakts ist der Beklagten übertragen (Art. 2 Abs. 1, 4 AGFlurbG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Abmarkungsgesetz - AbmG - vom 06.08.1981, Art. 12 Abs. 5 VermKatG); sie ist insoweit auch zur Prozeßführung passiv legitimiert.
Der Aufnahme dieses feststellenden Verwaltungsakts in den Flurbereinigungsplan steht nicht entgegen, daß die Rechtswirksamkeit der neuen Eigentumsgrenzen erst mit Erlaß der Ausführungsanordnung nach § 64 FlurbG begründet wird. Denn nach Art. 7 Abs. 2 AbmG können neu zu bildende Grundstücksgrenzen abgemarkt werden, bevor sie rechtlich bestehen (vorgezogene Abmarkung). Ist eine vorgezogene Abmarkung aber möglich, so ist es auch die Feststellung, daß die abgemarkte Grenze mit den ihr zugrunde liegenden "Katasterunterlagen" übereinstimmt.