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von Anonymer Benutzer

RzF - 79 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 03.06.1985 - 7 S 2965/83

Aktenzeichen 7 S 2965/83 Entscheidung Urteil Datum 03.06.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne jede Bauerwartung bemessen sich die Abfindungen für neu begründete Leitungsdienstbarkeiten zugunsten von Versorgungsunternehmen nur nach dem landwirtschaftlichen Nutzungswert. Bei ländlichen Grundstücken ohne besonderen Verwertungswert ist es nicht geboten, auf einen fiktiven Verkehrswert abzustellen, der ihnen bei einer anderen Nutzung zukäme.

Aus den Gründen

Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung für Leitungslasten auf ihren Abfindungsgrundstücken. Die hier von der Flurbereinigungsbehörde angewandten Entschädigungsrichtlinien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind weder unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) noch nach dem Maßstab des Flurbereinigungsgesetzes aus der Sicht der Kläger zu beanstanden. Der hier maßgebliche Tauschwert, dessen Beeinträchtigung durch ober- und unterirdische Leitungen in Frage kommt, darf sich bei den hier betroffenen Grundstücken allein an ihrem landwirtschaftlichen Nutzungswert orientieren. Bei ländlichen Grundstücken ohne besonderen Verwertungswert ist es nicht geboten, auf einen fiktiven Verkehrswert abzustellen, der ihnen bei einer anderen Nutzung zukäme. Solche reinen Spekulationsgesichtspunkte, etwa auf eine spätere Baulandeigenschaft, sind hier unbeachtlich. Unerheblich ist auch, ob bestimmte Unternehmen mehr "Entschädigung" zahlen, wenn sie von den Grundeigentümern eine dringend benötigte Grunddienstbarkeit in freier Übereinkunft erwerben. Unter diesen Gesichtspunkten sind die von der Flurbereinigungsbehörde hier in Rechnung gestellten Entschädigungswerte eher großzügig, zumal lediglich Masten oder Schächte die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und den Ertrag der in Anspruch genommenen Flurstücke meßbar einschränken.

Anmerkung

Zur entsprechenden Frage bei der Enteignungsentschädigung vgl. Krohn, DVBl. 1985, 150.