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von Anonymer Benutzer

RzF - 18 - zu § 144 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.12.1985 - 13 A 83 A. 2585 = RdL 1986 S. 100= BayVBl. 1986 S. 309

Aktenzeichen 13 A 83 A. 2585 Entscheidung Urteil Datum 05.12.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1986 S. 100 = BayVBl. 1986 S. 309  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht hat - auch - in Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der § 87 ff. FlurbG darüber zu befinden, ob die Abfindung der Einlage wertgleich ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Bei einem unternehmensbedingten Abfindungsdefizit, das durch eine Planänderung nicht behoben werden kann, ist die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen, damit die fehlende Enteignungsentschädigung festgesetzt wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 80 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.