Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12.01.1984 - 15 OVG A 8/83
Aktenzeichen | 15 OVG A 8/83 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.01.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Verfahrenszwecks muß das Einvernehmen mit der Landwirtschaftlichen Berufsvertretung dann nicht erneut hergestellt werden, wenn es in dem von der zusätzlichen Baumaßnahme in Anspruch genommenen Gebiet nicht zu einem höheren Landabzug kommt. |
2. | Die von der Landwirtschaftlichen Berufsvertretung einmal getroffene Aussage über die Höchstgrenzen des Landabzuges kann nicht auf bestimmte Maßnahmen oder einen bestimmten Unternehmensträger beschränkt werden. |
Aus den Gründen
Hinsichtlich des möglicherweise zusätzlich auftretenden Landbedarfs für die Neutrassierung der Ortsumgehungsstraße von E. der B 3 - vom Neubau der Bahnstrecke H. - W. ist der Kläger nicht betroffen, weil in dem hierfür festgelegten Einwirkungsbereich keine dem Kläger gehörenden Grundstücke liegen - liegt das vom Kläger in Frage gestellte Einverständnis der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vor. Das Einvernehmen ist bereits bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens S. in der Weise hergestellt worden, daß die Landwirtschaftskammer gegen einen Landabzug in Höhe von 4 % der Einlageflächen keine Bedenken erhoben hat. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, daß im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Verfahrenszwecks das Einvernehmen dann nicht erneut hergestellt werden muß, wenn es in dem von der zusätzlichen Baumaßnahme in Anspruch genommenen Gebiet nicht zu einem Landabzug von über 4 % hinaus kommt. Das aber ist nicht zu erwarten. Im übrigen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.12.1983 einen Landabzug von über 4 % ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich kann die von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung einmal getroffene Aussage über die Höchstgrenze des Landabzuges nicht auf bestimmte Maßnahmen oder einen bestimmten Unternehmensträger beschränkt werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 87 FlurbG getroffenen Regelung, wonach "das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln" ist. Denn das mit der gesetzlichen Regelung über das Einvernehmen verfolgte Ziel, eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe zu verhindern, wird nicht von dem speziellen Unternehmenszweck beeinflußt. Für den Betrieb des Klägers ist es ohne Bedeutung, ob daher ein von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gebilligter Landabzug bis zu 4 % für den Zweck der Schaffung des L. - Rückhaltebeckens oder für den Zweck der Neutrassierung der Ortsumgehung von E. in Anspruch genommen wird.
Anmerkung
Bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 26.08.1986 - 5 B 39.84