Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.07.1984 - 13A 82 A. 2307 = AgrarR 1985 S. 292
Aktenzeichen | 13A 82 A. 2307 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.07.1984 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = AgrarR 1985 S. 292 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Weigerung der Kläger, in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag zu stellen, führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht ist nicht befugt, von Amts wegen über das im vorausgegangenen Schriftverkehr zum Ausdruck gebrachte ursprüngliche Klagebegehren zu befinden. |
Aus den Gründen
Die Klage ist unzulässig, da die Kläger sich trotz der Aufforderung des Gerichtsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung geweigert haben, einen Sachantrag zu stellen. Ob die Kläger den von der Beklagten erstellten Flurbereinigungsplan anfechten wollten oder nicht, war ausschließlich von ihnen selbst zu entscheiden. Nachdem sie sich jedoch für die Anrufung des Flurbereinigungsgerichts entschieden haben, müssen sie sich bei der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten.
Damit das Gericht weiß, welchen Rechtsschutz ein Kläger begehrt und worüber es entscheiden soll, ist es unabdingbar notwendig, einen entsprechenden Sachantrag zu stellen (§ 103 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Weigert sich ein Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz des Bemühens des Gerichtsvorsitzenden, ihn zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu veranlassen (§ 86 Abs. 3 VwGO), einen solchen Antrag zu stellen, ist für das Gericht nicht erkennbar, ob der Kläger überhaupt noch Rechtsschutz begehrt und welche Entscheidung er gegebenenfalls vom Gericht erwartet. Die Klage wird daher unzulässig und muß aus prozessualen Gründen abgewiesen werden (Kopp, VwGO, 5. Auflage, Anmerkung 10 zu § 103). Das Gericht ist nicht befugt, von Amts wegen über das in vorausgegangenen Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachte ursprüngliche Klagebegehren zu befinden (OVG Berlin vom 21.07.1967, NJW 1968, 1004).
An dieser Rechtslage ändern auch die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes nichts. Sowohl § 142 Abs. 3 FlurbG als auch § 146 Nr. 1 FlurbG gehen nämlich davon aus, daß die Beteiligten im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht Anträge zu stellen haben. Unterschiede zu den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung bestehen nur insoweit, als in bestimmten Fällen der Antrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein braucht und das Gericht an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist.